Art. 3 – Allgemeine Verpflichtungen

REG_2025_2365 · über die Vermeidung der Freisetzung von Kunststoffgranulat zur Verringerung der Umweltverschmutzung durch Mikroplastik

(1)Wirtschaftsteilnehmer, EU-Frachtführer und Nicht-EU-Frachtführer stellen sicher, dass Freisetzungen vermieden werden. Bei Freisetzungen ergreifen Wirtschaftsteilnehmer, EU-Frachtführer und Nicht-EU-Frachtführer unverzüglich Maßnahmen im Einklang mit ökologisch nachhaltigen Verfahren, um diese Freisetzungen einzudämmen und zu beseitigen.
(2)Wirtschaftsteilnehmer melden den zuständigen Behörden des Mitgliedstaats jede sich in diesem Mitgliedstaat befindende Anlage, die sie betreiben oder kontrollieren oder über deren technischen Betrieb ihnen gegebenenfalls maßgebliche wirtschaftliche Verfügungsmacht übertragen worden ist. Für jede gemeldete Anlage geben sie an, ob in der Anlage Kunststoffgranulat in Mengen unter, gleich oder über einem Schwellenwert von 1 500 Tonnen pro Jahr gehandhabt wird. Bevor sie Kunststoffgranulat erstmals in der Union befördern, unterrichten die EU-Frachtführer bzw. gegebenenfalls die in Artikel 4 genannten Bevollmächtigten die zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, in dem der EU-Frachtführer bzw. der Bevollmächtigte niedergelassen ist, über ihre Beteiligung an der Beförderung von Kunststoffgranulat innerhalb der Union und das dafür verwendete Beförderungsmittel.
(3)Wirtschaftsteilnehmer, EU-Frachtführer und Bevollmächtigte unterrichten die in Absatz 2 genannten zuständigen Behörden über alle wesentlichen Änderungen bezüglich der Angaben nach Absatz 2 im Hinblick auf die betroffenen Anlagen und Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Handhabung und der Beförderung von Kunststoffgranulat, einschließlich jeglicher Schließung bestehender Anlagen, der Einstellung der Beförderungstätigkeiten oder falls diese nicht mehr unter diese Verordnung fallen, und über alle Änderungen bezüglich der Mengen des gehandhabten Kunststoffgranulats, die für die Anwendung der Verpflichtungen im Zusammenhang mit den Schwellenwerten von Bedeutung sind.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 26.11.2025

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