Art. 2 – Begriffsbestimmungen

REG_2025_2365 · über die Vermeidung der Freisetzung von Kunststoffgranulat zur Verringerung der Umweltverschmutzung durch Mikroplastik

Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck
1.„Kunststoffgranulat“ eine Masse aus polymerhaltigem Material unabhängig von ihrer Gestalt, Form oder Größe, die für die Formgebung bei der Herstellung von Kunststofferzeugnissen erzeugt wird, unabhängig davon, was ihre tatsächliche Verwendung ist;
2.„Austritt“ ein einmaliges oder anhaltendes Entweichen von Kunststoffgranulat aus der primären Umhüllung innerhalb der Anlagegrenzen oder innerhalb von Straßenfahrzeugen, Eisenbahnwagen oder Binnenschiffen, die Kunststoffgranulat befördern;
3.„Freisetzung“ ein einmaliges oder anhaltendes Entweichen von Kunststoffgranulat entlang der gesamten Lieferkette entweder aus der Begrenzung der Anlage oder aus Straßenfahrzeugen, Eisenbahnwagen, Binnenschiffen oder einen Hafen eines Mitgliedstaats anlaufenden oder verlassenden Seeschiffen, die Kunststoffgranulat befördern, in die Umwelt;
4.„Anlage“ alle Räumlichkeiten, Strukturen, Standorte, Stellen oder Orte, in denen eine oder mehrere wirtschaftliche Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Handhabung von Kunststoffgranulat ausgeübt werden;
5.„Wirtschaftsteilnehmer“ jede natürliche oder juristische Person, die die Anlage teilweise oder vollständig betreibt oder kontrolliert oder der — sofern im innerstaatlichen Recht vorgesehen — die maßgebliche wirtschaftliche Verfügungsmacht über den technischen Betrieb der Anlage übertragen worden ist;
6.„EU-Frachtführer“ jede in einem Mitgliedstaat niedergelassene natürliche oder juristische Person, die im Rahmen ihrer wirtschaftlichen Tätigkeit Kunststoffgranulat durch den Einsatz von Straßenfahrzeugen, Eisenbahnwagen oder Binnenschiffen befördert;
7.„Nicht-EU-Frachtführer“ jede in einem Drittland niedergelassene natürliche oder juristische Person, die im Rahmen ihrer wirtschaftlichen Tätigkeit in der Union Kunststoffgranulat durch den Einsatz von Straßenfahrzeugen, Eisenbahnwagen oder Binnenschiffen befördert;
8.„Verlader“ jede natürliche oder juristische Person, durch die oder in deren Namen oder auf deren Rechnung ein Vertrag zur Beförderung von Gütern mit einer natürlichen oder juristischen Person, die im Rahmen ihrer wirtschaftlichen Tätigkeit Kunststoffgranulat durch den Einsatz von Seeschiffen befördert, geschlossen wird;
9.„Betreiber“ den Eigentümer oder Reeder eines Seeschiffs;
10.„Agent“ jede Person, die dazu befugt oder beauftragt ist, im Namen des Betreibers Informationen zu übermitteln;
11.„Kleinstunternehmen, kleine oder mittlere Unternehmen“ Kleinstunternehmen, kleine oder mittlere Unternehmen im Sinne des Anhangs der Empfehlung 2003/361/EG der Kommission (18);
12.„großes Unternehmen“ ein Unternehmen, bei dem es sich nicht um ein Kleinstunternehmen oder ein kleines oder mittleres Unternehmen handelt;
13.„zuständige Behörde“ eine Behörde oder Stelle, die ein Mitgliedstaat zwecks Erfüllung der sich aus dieser Verordnung ergebenden Verpflichtungen benannt hat;
14.„Bevollmächtigter“ eine in der Union niedergelassene natürliche oder juristische Person, die von einem Nicht-EU-Frachtführer nach Artikel 4 schriftlich benannt wurde, um in seinem Namen bestimmte Aufgaben in Bezug auf die Verpflichtungen nach Artikel 3 Absätze 2 und 3, Artikel 5 Absatz 6 Unterabsatz 3 und Artikel 15 Absatz 1 wahrzunehmen;
15.„Zertifizierungsstelle“ jede der folgenden natürlichen oder juristischen Personen: a) eine Konformitätsbewertungsstelle im Sinne von Artikel 2 Nummer 13 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates (19); b) eine natürliche oder juristische Person, der eine Zulassung zur Durchführung von Begutachtungen und Validierungen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 erteilt worden ist;
16.„Konformitätsbewertung“ das Verfahren, aus dem hervorgeht, ob eine Anlage die geltenden Vorschriften dieser Verordnung und der auf ihrer Grundlage angenommenen delegierten Rechtsakte erfüllt;
17.„Genehmigung“ eine von der jeweils zuständigen Behörde erteilte schriftliche Genehmigung zum Betrieb einer Anlage.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 26.11.2025

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