Art. 5 – Verpflichtungen in Bezug auf die Handhabung von Kunststoffgranulat

REG_2025_2365 · über die Vermeidung der Freisetzung von Kunststoffgranulat zur Verringerung der Umweltverschmutzung durch Mikroplastik

(1)Die Wirtschaftsteilnehmer ergreifen folgende Maßnahmen: a) Erstellung eines Risikomanagementplans für jede Anlage nach Anhang I unter Berücksichtigung der Art und Größe der Anlage sowie des Umfangs ihrer Tätigkeiten; b) Installation der Ausrüstung und Durchführung der im Risikomanagementplan beschriebenen Verfahren; und c) Übermittlung des Risikomanagementplans an die zuständige Behörde des Mitgliedstaats, in dem sich die Anlage befindet, zusammen mit einer nach dem Muster in Anhang II ausgestellten Eigenerklärung über Konformität. Die Wirtschaftsteilnehmer halten den Risikomanagementplan auf dem neuesten Stand, insbesondere unter Berücksichtigung der Schwachstellen, die aufgrund ihrer Erfahrungen mit der Handhabung von Kunststoffgranulat festgestellt wurden, und stellen ihn den zuständigen Behörden auf Anfrage zur Verfügung.
(2)Wirtschaftsteilnehmer, bei denen es sich um kleine, mittlere oder große Unternehmen handelt, die Anlagen betreiben, in denen im vorangegangenen Kalenderjahr Kunststoffgranulat in Mengen unter einem Schwellenwert von 1 500 Tonnen gehandhabt wurde, oder bei denen es sich um Kleinstunternehmen handelt, übermitteln der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats, in dem sich die Anlage befindet, alle fünf Jahre nach der letzten Meldung einen aktualisierten Risikomanagementplan für jede Anlage sowie eine erneuerte Eigenerklärung über Konformität.
(3)Die zuständigen Behörden können die Wirtschaftsteilnehmer auffordern, folgende Maßnahmen zu ergreifen: a) die nach den Absätzen 1 und 2 mitgeteilten Risikomanagementpläne zu ändern, um sicherzustellen, dass Freisetzungen wirksam verhindert und gegebenenfalls eingedämmt und beseitigt werden können und dass die in Anhang I festgelegten Anforderungen eingehalten werden; und b) eine der in Anhang I aufgeführten Maßnahmen zeitnah durchzuführen.
(4)EU-Frachtführer und Nicht-EU-Frachtführer stellen sicher, dass die in Anhang III genannten Maßnahmen umgesetzt werden.
(5)Bei der Umsetzung der Maßnahmen des Risikomanagementplans durch einen Wirtschaftsteilnehmer und der in Anhang III festgelegten Maßnahmen durch EU-Frachtführer und Nicht-EU-Frachtführer ergreifen diese die Maßnahmen in folgender Rangfolge: a) Maßnahmen zur Vermeidung von Austritten; b) Maßnahmen zur Eindämmung von Austritten, um zu vermeiden, dass diese zu Freisetzungen führen; c) Maßnahmen zur Beseitigung nach einem Austritt oder einer Freisetzung.
(6)Wirtschaftsteilnehmer, EU-Frachtführer und Nicht-EU-Frachtführer haben folgende Verpflichtungen: a) Sicherstellung, dass ihre Mitarbeiter entsprechend ihren spezifischen Aufgaben und Verantwortlichkeiten geschult werden und dass sie die dafür notwendige Ausrüstung kennen und in der Lage sind, diese zu nutzen und die Verfahren anzuwenden, die zur Einhaltung dieser Verordnung festgelegt sind; und b) Dokumentation der jährlich geschätzten Freisetzungsmengen und der Gesamtmengen des gehandhabten Kunststoffgranulats. Sechs Monate nach der Veröffentlichung der einschlägigen harmonisierten Norm im Amtsblatt der Europäischen Union oder ab dem Zeitpunkt der Anwendung des Durchführungsrechtsakts nach Artikel 18 Absatz 3 schätzen die Wirtschaftsteilnehmer, EU-Frachtführer und Nicht-EU-Frachtführer die in Unterabsatz 1 Buchstabe b des vorliegenden Absatzes genannten Freisetzungsmengen nach der in Artikel 18 genannten standardisierten Methode. Bevollmächtigte weisen die Einhaltung der in Unterabsatz 1 Buchstabe a festgelegten Verpflichtung durch die Nicht-EU-Frachtführer nach. Wirtschaftsteilnehmer und EU-Frachtführer und Bevollmächtigte bewahren die in Unterabsatz 1 Buchstabe b genannten Aufzeichnungen für einen Zeitraum von fünf Jahren auf und stellen sie den zuständigen Behörden auf Anfrage und gegebenenfalls den Zertifizierungsstellen für die Zwecke von Artikel 6 zur Verfügung.
(7)Schlägt eine Maßnahme zur Vermeidung, Eindämmung und Beseitigung von Austritten und Freisetzungen fehl, so ergreifen die Wirtschaftsteilnehmer, EU-Frachtführer und Nicht-EU-Frachtführer unverzüglich Abhilfemaßnahmen.
(8)Wirtschaftsteilnehmer, bei denen es sich um mittlere oder große Unternehmen handelt, die Anlagen betreiben, in denen im vorangegangenen Kalenderjahr Kunststoffgranulat in Mengen gleich oder über einem Schwellenwert von 1 500 Tonnen gehandhabt wurde, führen für jede Anlage jährlich eine interne Bewertung durch, inwieweit die Anlage die Anforderungen des Risikomanagementplans nach Anhang I oder die Auflagen, unter denen die Genehmigung nach Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe a erteilt wurde, erfüllt. Die in Unterabsatz 1 des vorliegenden Absatzes genannten Wirtschaftsteilnehmer bewahren die Aufzeichnungen der internen Bewertungen für einen Zeitraum von fünf Jahren auf und stellen sie den zuständigen Behörden auf Anfrage und den Zertifizierungsstellen für die Zwecke von Artikel 6 zur Verfügung.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 26.11.2025

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