Art. 4 – Bevollmächtigte von Nicht-EU-Frachtführern

REG_2025_2365 · über die Vermeidung der Freisetzung von Kunststoffgranulat zur Verringerung der Umweltverschmutzung durch Mikroplastik

(1)Nicht-EU-Frachtführer benennen schriftlich einen Bevollmächtigten in mindestens einem Mitgliedstaat, in dem der Nicht-EU-Frachtführer Kunststoffgranulat befördert.
(2)Nicht-EU-Frachtführer beauftragen den Bevollmächtigten schriftlich, in ihrem Namen zu handeln, um die Einhaltung von Artikel 3 Absätze 2 und 3, Artikel 5 Absatz 6 Unterabsatz 3 und Artikel 15 Absatz 1 dieser Verordnung sicherzustellen. Dieser Bevollmächtigte kann zusätzlich zu den Nicht-EU-Frachtführern oder an deren Stelle kontaktiert werden. Das Mandat des Bevollmächtigten ist nur gültig, wenn es von diesem schriftlich angenommen wird. Die Benennung eines Bevollmächtigten erfolgt unbeschadet etwaiger rechtlicher Schritte gegen die Nicht-EU-Frachtführer.
(3)Der Nicht-EU-Frachtführer unterrichtet gleichzeitig die zuständigen Behörden des in Absatz 1 genannten Mitgliedstaats und die Kommission über die Benennung eines Bevollmächtigten und dessen Mandat vor der ersten Beförderung von Kunststoffgranulat in der Union.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 26.11.2025

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