(1)Bis zum 17. Dezember 2033 führt die Kommission eine Bewertung der Durchführung dieser Verordnung im Hinblick auf die mit ihr verfolgten Ziele durch. Die Kommission wird dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht über die wichtigsten Ergebnisse dieser Bewertung vorlegen. Der Bericht muss mindestens Folgendes enthalten: a) die mit der Durchführung der Verordnung gesammelten Erfahrungen; b) die von den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 13 Absatz 2 vorgelegten Informationen; c) die von den Wirtschaftsteilnehmern bereitgestellten Informationen über die jährlich geschätzten Freisetzungsmengen von Kunststoffgranulat, die gemäß Anhang XVII der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 gemeldet wurden; d) den Beitrag dieser Verordnung zum Gesamtziel, die Verschmutzung durch Mikroplastik bis 2030 um 30 % zu verringern; e) eine Bewertung, ob weitere Maßnahmen in Bezug auf weitere Quellen für unbeabsichtigte Freisetzungen von Mikroplastik ergriffen werden müssen, um das Ziel der Union der Verringerung der Verschmutzung durch Mikroplastik zu erreichen; f) die neuesten Daten und wissenschaftlichen Erkenntnisse; g) eine Bewertung der neuesten Daten und wissenschaftlichen Erkenntnisse über die chemische Rückverfolgbarkeit von Kunststoffgranulat und der Relevanz der Einführung einer unverwechselbaren chemischen Signatur; h) die Wechselwirkung zwischen dieser Verordnung und einschlägigen internationalen Initiativen, die sich mit der Freisetzung von Kunststoffgranulat befassen, insbesondere im Hinblick auf den Seeverkehr; i) eine Bewertung der Frage, wie sich der Ausschluss von Wirtschaftsteilnehmern, die Kunststoffgranulat unterhalb bestimmter Schwellenwerte handhaben, von bestimmten Verpflichtungen im Rahmen dieser Verordnung auf die Durchführung dieser Verordnung auswirkt, und der Relevanz der Festlegung eines Schwellenwerts für Frachtführer; j) eine Bewertung der Auswirkungen, die die gemäß Artikel 7 gewährten Ausnahmen auf die Erreichung des Ziels haben, Austritte und Freisetzungen zu verhindern; k) eine Bewertung der Einhaltung der Verpflichtungen dieser Verordnung durch Frachtführer, insbesondere Nicht-EU-Frachtführer; l) eine Bewertung über die relative Wirksamkeit der verschiedenen Methoden zur Bereitstellung von Informationen nach Artikel 10.
(2)Dem Bericht wird gegebenenfalls ein Gesetzgebungsvorschlag an das Europäische Parlament und den Rat beigefügt.
(3)Falls die Internationale Seeschifffahrtsorganisation (IMO) Maßnahmen für die sichere Beförderung von Kunststoffgranulat durch Schiffe und die Verhütung von Meeresverschmutzung durch mit Schiffen befördertes Kunststoffgranulat annimmt, prüft die Kommission diese Maßnahmen, einschließlich der Notwendigkeit der Angleichung an diese Maßnahmen, und nimmt gegebenenfalls einen Gesetzgebungsvorschlag an.
Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 26.11.2025
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