Art. 26 – Inkrafttreten und Anwendung

REG_2025_2365 · über die Vermeidung der Freisetzung von Kunststoffgranulat zur Verringerung der Umweltverschmutzung durch Mikroplastik

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Sie gilt ab dem 17. Dezember 2027. Artikel 3 Absatz 1, Artikel 5 Absatz 6, Artikel 16, Artikel 17 Absatz 1 sowie Artikel 18 Absätze 2 und 3 gilt jedoch ab dem 16. Dezember 2025.
Abweichend von Absatz 2 des vorliegenden Artikels gelten Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe d, Artikel 12, Artikel 13 Absatz 1, Artikel 17 Absätze 2 und 3 und Artikel 19 in Bezug auf Verlader und Betreiber, Agenten und Schiffskapitäne von Seeschiffen ab dem 17. Dezember 2028.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 26.11.2025

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