Anhang III – MAẞNAHMEN FÜR EU-FRACHTFÜHRER UND NICHT-EU-FRACHTFÜHRER

REG_2025_2365 · über die Vermeidung der Freisetzung von Kunststoffgranulat zur Verringerung der Umweltverschmutzung durch Mikroplastik

Von EU-Frachtführern und Nicht-EU-Frachtführern zu ergreifende Maßnahmen und mitzuführende Ausrüstung:
1.Zur Vermeidung: Überprüfung während und nach dem Be- und Entladen, dass das Kunststoffgranulat vor dem Verlassen der Anlage ordnungsgemäß von der Außenseite des Beförderungsmittels und der Beförderungsbehälter entfernt wurde und dass die Be- und Entladerampen der Beförderungsmittel beim Verlassen der Anlage geschlossen sind; klare Kommunikation über die Anforderungen hinsichtlich der sicheren Verladung; Sichtprüfung der Intaktheit der Verpackung des Kunststoffgranulats vor der Fahrt; Sicherstellung, dass zum Beispiel an Gabelstaplern/hydraulischen Geräten Schutzabdeckungen verwendet werden, um die Beschädigung von Verpackungen zu verhindern; Vermeidung von Leckagen während der Beförderung, zum Beispiel durch die Sicherstellung, dass die Beförderungsmittel technisch geeignet sind und dass Frachtbehälter erforderlichenfalls durch eine geeignete Versiegelung ergänzt werden; regelmäßige Reinigung der Laderäume, Frachtbehälter und Anhänger, um die Freisetzung von ausgetretenem Kunststoffgranulat zu minimieren; Sichtprüfung der Öffnungen und der Intaktheit der Laderäume, Frachtbehälter und Anhänger, um Freisetzungen von Kunststoffgranulat vor und soweit möglich während der Fahrt, auch in multimodalen Terminals, Eisenbahnterminals, Binnen- und Seehäfen, einzudämmen und zu minimieren;
2.Zur Eindämmung und Beseitigung: soweit möglich, Reparatur beschädigter Verpackungen während der Beförderung und Eindämmung des restlichen Kunststoffgranulats im Laderaum; Sammlung des ausgetretenen Kunststoffgranulats in geschlossenen Behältern oder Säcken zur ordnungsgemäßen Entsorgung; bei der Beförderung von Kunststoffgranulat in Schüttgutbehältern: Öffnung des unteren Auslauftrichters des Silotanks erst nach Einfahrt in den Reinigungsraum; Austauschen des Containersacks (Container-Liner) nur in geeigneten und nicht öffentlich zugänglichen Bereichen, in denen Austritte eingedämmt werden können; Benachrichtigung der geeigneten Behörden, wie internationale und nationale Notfallbehörden oder Umweltbehörden des Mitgliedstaats, in dem die Freisetzung stattgefunden hat;
3.Ausrüstung an Bord: mindestens ein tragbares Beleuchtungsgerät, Handwerkzeuge (z. B. Besen, Kehrbleche und Handfeger, Eimer, Reparaturklebebänder usw.); geschlossene Sammelbehälter/verstärkte Sammelsäcke.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 26.11.2025

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