(1)Der in Artikel 5 Absatz 1 genannte Risikomanagementplan enthält folgende Elemente: a) einen Plan des Standorts, b) die Anzahl der jährlich gehandhabten Tonnen Kunststoffgranulat, c) die Orte innerhalb der Anlagegrenzen, an denen Austritte auftreten könnten, unter Angabe von Orten mit hohem und geringem Risiko, d) die Orte innerhalb der Anlagegrenzen, von denen Freisetzungen ausgehen könnten, und die Orte in den unmittelbar angrenzenden Gebieten, die von Freisetzungen betroffen sein könnten, in beiden Fällen unter Angabe von Orten mit hohem und geringem Risiko, e) die Handhabungsvorgänge, bei denen Granulat austreten oder freigesetzt werden könnte, unter Angabe von Vorgängen mit hohem und geringem Risiko, f) eine jährliche Schätzung der Mengen ausgetretenen Granulats an den identifizierten Orten und freigesetzten Granulats von diesen Orten, g) eine Liste der Tätigkeiten, bei denen Kunststoffgranulat austreten oder freigesetzt werden könnte und über die die Anlage eine Kontrollbefugnis ausüben könnte, einschließlich Tätigkeiten bei Zulieferern, (Unter-)Auftragnehmern und Lagereinrichtungen außerhalb des Standorts, h) die Festlegung spezifischer Zuständigkeiten eines Mitarbeiters für die Erfassung, Untersuchung und Weiterverfolgung von Austritten oder Freisetzungen, einschließlich der Meldung an die zuständigen Behörden gemäß Artikel 5 Absatz 6 und Artikel 14 Absatz 1, i) eine Beschreibung der Verpackung und Ausrüstung, die eingesetzt wird, um Austritte und Freisetzungen zu vermeiden, einzudämmen und zu beseitigen, und j) eine Beschreibung der eingerichteten Verfahren zur Vermeidung, Eindämmung und Beseitigung von Austritten und Freisetzungen.
(2)In Bezug auf Absatz 1 Ziffer i müssen die Verpackungen und Ausrüstungen, die zur Vermeidung, Eindämmung und Beseitigung von Austritten und Freisetzungen eingerichtet wurden, der Art und Größe der Anlage angemessen und verhältnismäßig sein und Folgendes umfassen: a) Zur Vermeidung: in Anlagen, in denen die Verpackung erfolgt, Verpackungen, die so stark sind, dass sie den normalerweise während der Beförderung auftretenden Stößen, Belastungen und Wetterbedingungen standhalten; die verwendete Materialstärke und die Konstruktion der Verpackung muss für die Verpackungskapazität und den vorgesehenen Gebrauch angemessen sein; die Verpackung muss undurchlässig oder mit einer geeigneten Ummantelung ausgestattet sein und sie muss so undurchlässig konstruiert und verschlossen sein, dass durch Vibrationen oder Beschleunigungskräfte unter normalen Beförderungsbedingungen keine Freisetzung des Inhalts entstehen könnte; b) Zur Eindämmung: an Orten, an denen ein hohes Risiko für den Austritt von Granulat besteht, Auffangvorrichtungen (d. h.
Auffangwannen und unterirdische Rückhaltebehälter mit Stahlgitter), damit Austritte auf den Boden schnell eingedämmt und beseitigt werden können, und Abflussabdeckungen zum Abfangen von Kunststoffgranulat oder geeignete Alternativen, um unterirdische Regenwasserableitungssysteme zu schützen; c) Zur Beseitigung: an Orten mit Austritt und Freisetzung, Staubsauger mit ausreichender Kapazität für den Gebrauch in Innen- und Außenbereichen, ausreichendes Reinigungswerkzeug (d. h.
Besen, Kehrbleche und Handfeger, Eimer, Reparaturklebebänder) und Entsorgungsbehälter für gesammeltes Kunststoffgranulat sowie leere Säcke.
(3)In Bezug auf Absatz 1 Buchstabe j müssen die eingerichteten Verfahren zur Vermeidung, Eindämmung und Beseitigung von Austritten und Freisetzungen für die Art und Größe der Anlage angemessen und verhältnismäßig sein und Folgendes umfassen:. a) Unterrichtung Dritter, die die Anlage zur Be- und Entladung oder zur anderweitigen Handhabung von Kunststoffgranulat betreten, über die einschlägigen Verfahren zur Vermeidung, Eindämmung und Beseitigung von Austritten und Freisetzungen; b) Handhabung der Verpackungen von Kunststoffgranulat in einer Weise, die die Beschädigung von Verpackungen verhindert; an Orten, an denen ein hohes Risiko für den Austritt von Granulat besteht, Durchführung regelmäßiger Inspektionen, Reinigung und Wartung von Auffangvorrichtungen, Lagereinrichtungen sowie von Verpackungen und Behältern; sollten die Verpackungen und Behälter undicht oder durchlässig sein, muss sichergestellt werden, dass sie nicht weiter verwendet werden; c) Eindämmung und Beseitigung von Austritten so schnell wie möglich und spätestens am Ende des Vorgangs; d) Sicherstellung, dass die Außenseite des Straßenfahrzeugs, Eisenbahnwagens oder Binnenschiffs beim Verlassen der Anlage frei von Kunststoffgranulat ist, und Sicherstellung, dass die Be- und Entladerampen von Straßenfahrzeugen und Eisenbahnwagen beim Verlassen des Be- oder Entladebereichs geschlossen sind.
(4)Wirtschaftsteilnehmer erwägen zusätzlich zu Absatz 2 und auf der Grundlage der Art und Größe ihrer Anlage sowie des Umfangs ihrer Tätigkeiten, die Beschreibung mindestens der folgenden zusätzlichen Ausrüstung in ihren Risikomanagementplan aufzunehmen: a) Zur Vermeidung: Anlagen, in denen die Verpackung erfolgt: Verpackungen, die dem Abbau in aquatischen Umgebungen standhalten können; Vakuumdichtungen an Schläuchen und Rohrleitungen; Schutzabdeckungen an Gabelstaplern, hydraulischen Geräten oder anderer Be- und Entladeausrüstung, um die Beschädigung von Verpackungen zu verhindern; Ausrüstung zur Schaffung sicherer Anschlussstücke mit sekundären Barrieren; Ladesysteme, die sicherstellen sollen, dass Übertragungsleitungen nach dem Be- und Entladen vollständig entleert werden können; versiegelte Behälter oder externe Silos zur Lagerung von Granulat; Schutz zur Vermeidung einer Überfüllung der Silos; automatisierte Beförderungssysteme für Granulat; Absaugausrüstung für Kunststoffgranulatstaub mit geeigneten Filtern für Kunststoffgranulatstaub oder Auffangvorrichtungen; für die Reinigung von Kunststoffgranulatbehältern oder -silos Filter oder Auffangvorrichtungen für Spülwasser oder Luftreinigung; b) Zur Eindämmung: sekundäre Auffangvorrichtungen zwischen den Bereichen, in denen Kunststoffgranulat gehandhabt wird, und der Anlagengrenze, rund um die Anlage und an Anschlussstücken, an denen Kunststoffgranulat übertragen wird; Abflussabdeckungen an allen Bodenabläufen innerhalb von Gebäuden und an Abflüssen auf Außenflächen (z.
B.
Betonplinthe, Asphaltstraßen und befestigte Fußwege) mit gegebenenfalls einer Maschengröße, die kleiner ist als die kleinsten vor Ort gehandhabten Kunststoffgranulatpartikel; Regenwasserableitungs- oder Filtersysteme zur Bewältigung von nach vernünftigem Ermessen vorhersehbaren Hochwasser- oder Sturmereignissen; eine Kläranlage; geschlossene Behälter für ausgetretenes Kunststoffgranulat und für leere Verpackungen; Bereiche für die Reparatur oder den Umgang mit beschädigten Verpackungen; ein Boden oder Untergrund in den Be- und Entladebereichen, der die Beseitigung von Austritten nicht behindert; c) Zur Beseitigung: Industriestaubsauger; spezielle Behälter für rückgewonnenes Kunststoffgranulat, die abgedeckt, gekennzeichnet und gesichert sind, um weitere Austritte und Freisetzungen zu verhindern, einschließlich für Kunststoffgranulat, das an Orten in den unmittelbar angrenzenden Gebieten der Anlage zu finden ist; verstärkte Sammelsäcke.
(5)Wirtschaftsteilnehmer erwägen zusätzlich zu Absatz 3 und auf der Grundlage der Art und Größe ihrer Anlage sowie des Umfangs ihrer Tätigkeiten die Beschreibung mindestens der folgenden zusätzlichen Verfahren in ihren Risikomanagementplan aufzunehmen: a) Zur Vermeidung: Höchstmengen für Kunststoffgranulat, das in bestimmten Verpackungen befördert wird; Verwendung von Auffangwannen unter den Übertragungsstellen und für das Be- und Entladen; klare Protokolle für das Öffnen, Beladen, Verschließen und Versiegeln von Behältern zu Beginn und am Ende des Ladevorgangs; physische Prüfung und Überwachung der Wirksamkeit der Vermeidungsverfahren; Empfangs- und Abfahrtsverfahren für EU-Frachtführer und Nicht-EU-Frachtführer; Verfahren und Maßnahmen zur Vermeidung von Kunststoffgranulatstaub; b) Zur Eindämmung: regelmäßige Inspektion, Reinigung und Wartung von Abflussabdeckungen, Regenwasserableitungs- oder Filtersystemen; regelmäßige Inspektion und Reinigung von Fahrzeugen, die das Gelände verlassen oder in dieses einfahren, sowie der Abwasseranlagen und der Zäune, die den Standort begrenzen und sich gegebenenfalls in öffentlich zugänglichen Bereichen befinden; sofortiger Austausch oder Reparatur von undichtem Verpackungsmaterial oder undichten Behältern; Wartung der Kläranlage; c) Zur Beseitigung: Sobald das ausgetretene Kunststoffgranulat beseitigt wurde, wird es, wenn möglich, zur Reduzierung der Verschwendung als Rohstoff wiederverwendet; wenn ausgetretenes Kunststoffgranulat nicht als Rohstoff wiederverwendet werden kann, wird es nach den Abfallvorschriften gesammelt und entsorgt.
(6)Wirtschaftsteilnehmer, bei denen es sich um mittlere oder Großunternehmen handelt und die Anlagen betreiben, in denen im vorangegangenen Kalenderjahr Kunststoffgranulat in Mengen gleich oder über einem Schwellenwert von 1 500 Tonnen gehandhabt wurde, müssen in ihren Risikomanagementplan ebenso Folgendes aufnehmen: a) Elemente, die mindestens einmal jährlich in formellen Managementsitzungen zu überprüfen sind, einschließlich der geschätzten Menge und der Ursachen von Freisetzungen, die eingesetzte Ausrüstung und die eingesetzten Verfahren zur Vermeidung, Abmilderung und Beseitigung sowie deren Wirksamkeit; b) ein Sensibilisierungs- und Schulungsprogramm, das sich an den spezifischen Aufgaben und Verantwortlichkeiten der Mitarbeiter orientiert, und die Vermeidung, Eindämmung und Beseitigung, die Installation, Verwendung und Wartung von Ausrüstung, die Anwendung von Verfahren sowie die Überwachung und Meldung von Kunststoffgranulatfreisetzungen behandelt; c) Verfahren für die Unterrichtung von Fahrern, Lieferanten und Unterauftragnehmern über die einschlägigen Verfahren zur Vermeidung, Eindämmung und Beseitigung von Austritten und Freisetzungen.
Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 26.11.2025
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