Art. 1 – Gegenstand und Anwendungsbereich

REG_2025_2434 · über die Europäische Agentur für die Sicherheit des Seeverkehrs und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1406/2002

(1)Mit dieser Verordnung wird die Europäische Agentur für die Sicherheit des Seeverkehrs (im Folgenden „Agentur“) eingerichtet. Die mit der vorliegenden Verordnung errichtete Agentur tritt an die Stelle der mit der Verordnung (EG) Nr. 1406/2002 errichteten Europäischen Agentur für die Sicherheit des Seeverkehrs und ist ihre Rechtsnachfolgerin.
(2)Diese Verordnung legt umfassende Vorschriften über die Aufgaben, die Arbeitsweise und die Leitung der Agentur fest.
(3)Die Agentur unterstützt die Mitgliedstaaten und die Kommission bei der wirksamen Umsetzung und Anwendung des Unionsrechts im Bereich des Seeverkehrs in der Union. Zu diesem Zweck arbeitet die Agentur mit den Mitgliedstaaten und der Kommission zusammen und leistet ihnen technische, operative und wissenschaftliche Unterstützung im Rahmen der in Artikel 2 und in den Kapiteln II und III genannten Ziele und Aufgaben der Agentur.
(4)Im Rahmen der Unterstützung gemäß Absatz 3 unterstützt die Agentur die Mitgliedstaaten und die Kommission insbesondere bei der Anwendung der einschlägigen Rechtsakte der Union sowie dabei, zur Gesamteffizienz des Seeverkehrs entsprechend dieser Verordnung beizutragen, um die Verwirklichung der Ziele der Union im Bereich des Seeverkehrs zu erleichtern.
(5)Die von der Agentur geleistete Unterstützung und die in den Artikeln 4 bis 11 aufgeführten Aufgaben lassen die Rechte und Pflichten der Mitgliedstaaten unberührt.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 29.12.2025

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