(1)Die Agentur unterstützt die Kommission a) bei der Überwachung der wirksamen Anwendung einschlägiger bindender Rechtsakte der Union, die unter die Ziele der Agentur fallen, insbesondere indem sie Besuche und Inspektionen gemäß Artikel 10 durchführt; b) bei den Vorarbeiten für die Aktualisierung und Weiterentwicklung einschlägiger Rechtsakte der Union, die unter die Ziele der Agentur fallen, insbesondere im Hinblick auf Entwicklungen im einschlägigen internationalen Recht; c) bei der Durchführung anderer Aufgaben, die der Kommission durch Gesetzgebungsakte der Union übertragen werden, die unter die Ziele der Agentur fallen. Für die Zwecke von Unterabsatz 1 Buchstabe a kann die Agentur der Kommission Verbesserungen vorschlagen.
(2)Die Agentur arbeitet mit den Mitgliedstaaten zusammen, um a) – wenn angezeigt — einschlägige Maßnahmen des Kapazitätsaufbaus und Schulungsmaßnahmen in Bereichen zu organisieren, die unter die Ziele der Agentur und in die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten fallen; b) technische Lösungen zu entwickeln, einschließlich der Bereitstellung einschlägiger operativer Dienstleistungen, und technische Unterstützung zu leisten, um die erforderlichen nationalen Kapazitäten für die Umsetzung von Rechtsakten der Union, die unter die Ziele der Agentur fallen, aufzubauen. Für die Zwecke von Unterabsatz 1 Buchstabe a dieses Absatzes richtet die Agentur geeignete Kapazitäten ein, um Schulungsmaßnahmen im Zusammenhang mit den Zielen der Agentur zu entwickeln, durchzuführen und zu koordinieren. Die angebotenen Schulungsmaßnahmen werden, unter uneingeschränkter Einhaltung des Artikels 166 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV), in enger Abstimmung mit den Mitgliedstaaten und der Kommission entwickelt und vom Verwaltungsrat gemäß Artikel 17 dieser Verordnung genehmigt.
(3)Die Agentur fördert und erleichtert die Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten sowie zwischen den Mitgliedstaaten und der Kommission bei der Umsetzung der Rechtsakte der Union, indem sie den Austausch und die Verbreitung von Erfahrungen und bewährten Verfahren fördert.
(4)Die Agentur trägt auf Ersuchen der Kommission oder auf eigene Initiative — vorbehaltlich der vorherigen Genehmigung durch den Verwaltungsrat gemäß Artikel 17 — zu Tätigkeiten der maritimen Forschung auf Unionsebene bei, wenn dies für die Erfüllung ihrer Ziele erforderlich ist. Die Agentur unterstützt die Kommission und die Mitgliedstaaten bei der Ermittlung wichtiger Forschungsthemen, unbeschadet anderer Forschungstätigkeiten auf Unionsebene, und bei der Analyse laufender und abgeschlossener Forschungsprojekte, die für die Ziele der Agentur von Belang sind. Wenn angezeigt, verbreitet die Agentur vorbehaltlich der geltenden Vorschriften über geistiges Eigentum und vorbehaltlich der Sicherheitserwägungen die Ergebnisse ihrer Forschungs- und Innovationstätigkeiten nach Genehmigung durch die Kommission im Rahmen ihres Beitrags zur Schaffung von Synergien zwischen den Forschungs- und Innovationstätigkeiten anderer Unionseinrichtungen und der Mitgliedstaaten.
(5)Soweit die Erfüllung ihrer Aufgaben dies verlangt, kann die Agentur Studien unter Beteiligung der Kommission und gegebenenfalls, über konsultative Lenkungsgruppen, der Mitgliedstaaten sowie, soweit angezeigt, unter Beteiligung der Sozialpartner und von Branchenvertretern mit Fachwissen in den einschlägigen Themen durchführen.
(6)Auf der Grundlage der von der Agentur durchgeführten Forschungsarbeiten und Studien und der Erfahrungen aus ihren eigenen Tätigkeiten, insbesondere den Besuchen und Inspektionen, und dem Austausch von Informationen und bewährten Verfahren mit den Mitgliedstaaten und der Kommission, kann die Agentur im Einvernehmen mit der Kommission und dem Verwaltungsrat einschlägige, nicht verbindliche Empfehlungen, Leitlinien oder Handbücher bereitstellen, um die Mitgliedstaaten und gegebenenfalls die Branche bei der Umsetzung der einschlägigen Rechtsakte der Union zu unterstützen.
Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 29.12.2025
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