(1)Die Agentur unterstützt die Mitgliedstaaten auf kosteneffiziente Weise mit zusätzlichen operativen Mitteln zur Bekämpfung der Verschmutzung durch Schiffe und der Meeresverschmutzung durch Öl- und Gasanlagen, einschließlich Mitteln, die für nachhaltige alternative Kraftstoffe zu entwickeln sind.
Die Agentur leistet diese Unterstützung auf Ersuchen des betreffenden Mitgliedstaats, unter dessen Verantwortung die Reinigungsarbeiten durchgeführt werden.
Die Verantwortlichkeit des Küstenstaats, über angemessene Mechanismen zur Bekämpfung von Verschmutzungen zu verfügen, bleibt von dieser Unterstützung unberührt, und eine bestehende Zusammenarbeit zwischen Mitgliedstaaten in diesem Bereich ist zu beachten.
Die operativen Mittel, die die Agentur den Mitgliedstaaten zur Verfügung stellt, berücksichtigen den Übergang zur Nutzung nachhaltiger alternativer Energiequellen für Schiffe und sind auf ihn ausgerichtet.
Anträge auf ein Eingreifen bei Verschmutzungen sind gegebenenfalls im Wege des durch den Beschluss Nr. 1313/2013/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (29) eingeführten Katastrophenschutzverfahrens der Union (im Folgenden „Katastrophenschutzverfahren der Union“) weiterzuleiten.
(2)Die Agentur erstellt und aktualisiert eine Risikobewertung für alle Meeresgebiete der EU, die als Grundlage für die Standortbestimmung der Schiffe der Agentur zur Bekämpfung der Verschmutzung durch Öl und Chemikalien dient, um die Maßnahmen der Mitgliedstaaten zur Bekämpfung der Verschmutzung der Meeresumwelt zu unterstützen.
(3)Die Agentur unterstützt die Kommission und die Mitgliedstaaten bei der Aufdeckung möglicher Verschmutzungen und der Verfolgung von Schiffen, die illegale Einleitungen vorgenommen haben, gemäß der Richtlinie 2005/35/EG.
Die Agentur unterstützt insbesondere die Durchführung der Artikel 10 bis 10d der genannten Richtlinie, indem sie a) den europäischen satellitengestützten Dienst zum Aufspüren von Verschmutzungen (CleanSeaNet) als Teil des SafeSeaNet sowie andere Berichterstattungsmechanismen und -systeme entwickelt und unterhält; b) die einschlägigen Informationen über die Durchführung und Durchsetzung gemäß der Richtlinie 2005/35/EG sammelt, analysiert und verbreitet; c) den Aufbau von Kapazitäten bei den zuständigen nationalen Behörden unterstützt und den Austausch bewährter Verfahren zwischen ihnen erleichtert; d) den externen Online-Meldekanal für die Entgegennahme und Behandlung von Informationen zu möglichen illegalen Einleitungen, die von der Besatzung übermittelt werden, entwickelt und unterhält und diese Informationen an den betreffenden Mitgliedstaat oder die betreffenden Mitgliedstaaten weiterleitet, wobei sie den erforderlichen Schutz der Personen, die potenzielle Verstöße melden, und ihrer personenbezogenen Daten sicherstellt.
(4)Die Agentur arbeitet gemäß der in Artikel 12 Absatz 2 der vorliegenden Verordnung genannten Arbeitsvereinbarung mit anderen Agenturen der Union, etwa der mit der Verordnung (EU) 2019/473 des Europäischen Parlaments und des Rates errichteten Europäischen Fischereiaufsichtsagentur (European Fisheries Control Agency, EFCA), zusammen.
(5)Die Agentur stellt den CleanSeaNet-Dienst und sonstige Instrumente bereit, um die Kommission und die Mitgliedstaaten auf Ersuchen der Kommission oder eines Mitgliedstaats bei der Überwachung des Umfangs und der Umweltauswirkungen von Meeresverschmutzung durch Öl- und Gasanlagen zu unterstützen.
(6)Die Agentur unterstützt die Kommission und die Mitgliedstaaten bei der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/883, einschließlich der Entwicklung, Unterhaltung und Aktualisierung der in Artikel 14 der genannten Richtlinie vorgesehenen Überprüfungsdatenbank.
(7)Die Agentur unterstützt die Kommission und die Mitgliedstaaten bei der Umsetzung der Richtlinie 2008/56/EG, indem sie zum Ziel beiträgt, einen guten Umweltzustand der Meeresgewässer im Sinne der genannten Richtlinie in Bezug auf schifffahrtsbezogene Elemente der Richtlinie 2008/56/EG zu erreichen oder zu erhalten, sowie durch die Nutzung bestehender Instrumente wie den von der Agentur bereitgestellten Integrierten Seeverkehrsdiensten.
(8)Die Agentur unterstützt die Kommission und die Mitgliedstaaten auf Ersuchen der Kommission oder eines Mitgliedstaats bei der Umsetzung der schifffahrtsbezogenen Elemente der Richtlinie (EU) 2016/802, auch mit operativen Instrumenten und Diensten.
Im Hinblick darauf unterhält die Agentur auch die entsprechende Überprüfungsdatenbank, um die Mitgliedstaaten bei der Bewertung des Risikos der Nichteinhaltung der genannten Richtlinie durch Schiffe zu unterstützen.
(9)Die Agentur unterstützt die Kommission und die Mitgliedstaaten bei der Umsetzung der Verordnung (EU) Nr. 1257/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (30), indem sie Daten über die Einhaltung der genannten Verordnung erhebt und analysiert.
(10)Nach vorheriger Genehmigung durch den Verwaltungsrat kann die Agentur die Kommission und die Mitgliedstaaten in neu entstehenden Bereichen im Zusammenhang mit der ökologischen Nachhaltigkeit, wenn angezeigt und unbeschadet der Zuständigkeiten der Mitgliedstaaten in diesen Bereichen, unterstützen.
(11)Die Agentur legt der Kommission alle drei Jahre einen Bericht über die Fortschritte bei der Verringerung der Umweltauswirkungen des Seeverkehrs auf Unionsebene vor.
Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 29.12.2025
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