Art. 7 – Aufgaben im Zusammenhang mit der Gefahrenabwehr und Cybersicherheit im Seeverkehr

REG_2025_2434 · über die Europäische Agentur für die Sicherheit des Seeverkehrs und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1406/2002

(1)Die Agentur leistet der Kommission technische Unterstützung bei der Durchführung der ihr gemäß Artikel 9 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 725/2004 übertragenen Inspektionsaufgaben.
(2)Die Agentur unterstützt die Kommission und die Mitgliedstaaten — auf Ersuchen der Kommission oder eines Mitgliedstaats — zusammen mit anderen einschlägigen Einrichtungen der Union, indem sie technische Leitlinien bereitstellt und indem sie den Austausch von bewährten Verfahren und Informationen über Cyberresilienz und Cybersicherheitsvorfälle zwischen den Mitgliedstaaten erleichtert.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 29.12.2025

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