Art. 9 – Aufgaben im Zusammenhang mit Digitalisierung und Vereinfachung

REG_2025_2434 · über die Europäische Agentur für die Sicherheit des Seeverkehrs und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1406/2002

(1)In den in die Zuständigkeit der Agentur fallenden Bereichen des Unionsrechts erhebt die Agentur gegebenenfalls objektive, zuverlässige und vergleichbare Statistiken, Informationen und Daten und stellt diese bereit, um die Wirksamkeit und Kosteneffizienz der bestehenden Maßnahmen zu bewerten. Zu diesen Aufgaben gehören die Unterstützung und Förderung elektronischer Zeugnisse, die Nutzung bestehender Datenbanken und die Verwendung innovativer IT- und KI-Instrumente.
(2)Die Agentur unterstützt die Kommission bei der Durchführung der Verordnung (EU) 2019/1239 des Europäischen Parlaments und des Rates (31), wobei sie folgende Aufgaben übernimmt: a) Entwicklung und Unterhaltung der gemeinsamen IT-Komponenten und -Dienste des mit Artikel 1 der Verordnung (EU) 2019/1239 errichteten europäischen Umfelds zentraler Meldeportale für den Seeverkehr (European Maritime Single Window environment, EMSWe) unter der Verantwortung der Kommission; b) Unterhaltung des mit der Verordnung (EU) 2019/1239 errichteten EMSWe-Datensatzes, des Leitfadens für Nachrichten und der Muster für harmonisierte digitale Tabellen; c) Bereitstellung nicht verbindlicher technischer Leitlinien für die Mitgliedstaaten in Bezug auf die Einführung des EMSWe; d) Erleichterung besserer Weiterverwendung und Weitergabe von im EMSWe unter Nutzung von SafeSeaNet ausgetauschten Daten.
(3)Die Agentur leistet den Mitgliedstaaten auf deren Ersuchen und unbeschadet der vorhandenen technischen Lösungen für ihre Register oder ihrer Rechte und Pflichten als Flaggenstaaten Unterstützung, einschließlich Schulung, bei der Digitalisierung ihrer Register und ihrer Verfahren zur Erleichterung des Gebrauchs elektronischer Zeugnisse und zur Verringerung des Verwaltungsaufwands.
(4)Bei der Entwicklung von IT-Instrumenten und anderen technischen Lösungen berücksichtigt die Agentur stets die Cybersicherheit.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 29.12.2025

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