(1)Auf Ersuchen der Kommission oder eines Mitgliedstaats leistet die Agentur den Mitgliedstaaten und der Kommission die erforderliche technische Unterstützung für die Beteiligung an den einschlägigen Arbeiten der technischen Gremien der IMO, der IAO, soweit es um Fragen der Schifffahrt geht, der Pariser Vereinbarung und den relevanten regionalen Organisationen im Hinblick auf Angelegenheiten, die in die Zuständigkeit der Union fallen. Damit diese Aufgaben effizient und wirksam wahrgenommen werden können, kann der Exekutivdirektor — vorbehaltlich entsprechender Vereinbarungen mit dem Europäischen Auswärtigen Dienst (EAD) — beschließen, Personal in die Delegation der Union im Vereinigten Königreich zu entsenden, um die Mitgliedstaaten und die Kommission bei Tätigkeiten im Zusammenhang mit ihrer Beteiligung an der Arbeit der IMO zu unterstützen. Dieser Beschluss bedarf der vorherigen Zustimmung der Kommission und des Verwaltungsrats. In diesem Beschluss wird der Umfang der von dem entsendeten Personal auszuübenden Tätigkeiten so festgelegt, dass unnötige Kosten und eine Überschneidung der Verwaltungsfunktionen mit denen der Agentur vermieden werden.
(2)Auf Ersuchen der Kommission kann die Agentur Staaten, die sich um den Beitritt zur Union bewerben, sowie gegebenenfalls Partnerländern der Europäischen Nachbarschaftspolitik und Ländern, die sich an der Pariser Vereinbarung beteiligen, im Hinblick auf die relevanten Rechtsakte der Union technische Unterstützung leisten, einschließlich der Organisation entsprechender Schulungsmaßnahmen.
(3)Die Agentur kann auf Ersuchen der Kommission, des EAD oder beider oder der Mitgliedstaaten Unterstützung bei Verschmutzung durch Schiffe und bei Meeresverschmutzung durch Öl- und Gasanlagen leisten, wenn Drittländer betroffen sind, die ein Regionalmeer mit der Union teilen. Die Agentur leistet die Unterstützung gemäß dem eingerichteten Katastrophenschutzverfahren der Union und im Einklang mit den für Mitgliedstaaten gemäß Artikel 5 Absatz 1 geltenden Bedingungen, die analog auf diese Drittländer angewendet werden. Dies erfolgt in Abstimmung mit den bestehenden regionalen Kooperationsvereinbarungen im Zusammenhang mit der Meeresverschmutzung.
(4)Unbeschadet des Artikels 24 kann die Agentur Drittländern in Angelegenheiten, die in die Zuständigkeit der Kommission fallen, auf Ersuchen der Kommission technische Unterstützung leisten.
(5)Die Agentur kann nach Genehmigung durch die Kommission Verwaltungsvereinbarungen mit anderen Einrichtungen der Union, die in unter die Zuständigkeit der Agentur fallenden Angelegenheiten tätig sind, schließen und mit diesen zusammenarbeiten. Diese Vereinbarungen und diese Zusammenarbeit bedürfen einer befürwortenden Stellungnahme des Verwaltungsrats, dem anschließend in regelmäßigen Abständen Berichte darüber vorzulegen sind.
(6)Der Verwaltungsrat verabschiedet im Rahmen des einheitlichen Programmplanungsdokuments eine Strategie für die internationalen Beziehungen der Agentur in Angelegenheiten, die in die Zuständigkeit der Agentur fallen.
Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 29.12.2025
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