Art. 8 – Aufgaben im Zusammenhang mit der Seeraumüberwachung und Krisen auf See

REG_2025_2434 · über die Europäische Agentur für die Sicherheit des Seeverkehrs und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1406/2002

(1)Die Agentur stellt der Kommission und den Mitgliedstaaten auf Ersuchen der Kommission oder eines Mitgliedstaats dem Stand der Technik entsprechende Seeraumüberwachungs- und -kommunikationsdienste zur Verfügung — einschließlich Weltraum- und Bodeninfrastrukturen und Sensoren, die auf Plattformen jeglicher Art montiert sind — die die Lageerfassung auf See verbessern, auch im Hinblick auf geopolitische Herausforderungen.
(2)Im Bereich der Verkehrsüberwachung gemäß der Richtlinie 2002/59/EG fördert die Agentur insbesondere die Zusammenarbeit zwischen den Anrainerstaaten der betroffenen Schifffahrtsgebiete und entwickelt, unterhält und betreibt das in Artikel 6b der genannten Richtlinie genannte System der Fernidentifizierung und -verfolgung von Schiffen (long-range identification and tracking of ships, LRIT) des europäischen Datenzentrums und das in Artikel 22a der genannten Richtlinie genannte SafeSeaNet sowie das Internationale LRIT-Datenaustauschsystem gemäß der im Rahmen der IMO gemachten Zusage.
(3)Die Agentur stellt der Kommission, den zuständigen nationalen Behörden und den einschlägigen Einrichtungen der Union im Rahmen ihrer Mandate — auf Ersuchen und unbeschadet des Unionsrechts und des nationalen Rechts — relevante Schiffsortungs- und Erdbeobachtungsdaten zur Verfügung, um im geltendem Unionsrecht oder in international vereinbarten Instrumenten im Bereich des Seeverkehrs vorgesehene Maßnahmen zum Schutz vor Bedrohungen durch Piraterie und vorsätzliche rechtswidrige Handlungen zu unterstützen, wobei die geltenden Datenschutzregelungen und die in der Richtlinie 2002/59/EG festgelegten Verwaltungsverfahren einzuhalten sind. Die Bereitstellung von LRIT-Daten erfolgt vorbehaltlich der Zustimmung des betreffenden Flaggenstaats.
(4)Die Agentur unterhält ein rund um die Uhr (24/7) einsatzbereites Zentrum, das der Kommission, den zuständigen nationalen Behörden — unbeschadet ihrer Rechte und Pflichten als Flaggen-, Küsten- und Hafenstaaten — und den einschlägigen Einrichtungen der Union im Rahmen ihrer Mandate auf Ersuchen und unbeschadet des Unionsrechts und des nationalen Rechts eine Lageerfassung auf See und entsprechende analytische Daten zur Verfügung stellt und sie gegebenenfalls in folgenden Bereichen unterstützt: a) Sicherheit, Gefahrenabwehr und Verschmutzung auf See; b) Notfälle auf See; c) Umsetzung der Rechtsakte der Union, die die Überwachung von Schiffsbewegungen und Gefahren für die Schifffahrt vorschreiben; d) im geltenden Unionsrecht oder in anderen international vereinbarten Instrumenten im Bereich des Seeverkehrs vorgesehene Maßnahmen zum Schutz vor Bedrohungen durch Piraterie und vorsätzliche rechtswidrige Handlungen; e) die Durchführung der gemäß Artikel 29 EUV oder Artikel 215 AEUV erlassenen restriktiven Maßnahmen der Union, die in die Zuständigkeit der Agentur fallen. Bei der Bereitstellung solcher Informationen sind die geltenden Datenschutzregelungen und die Leitlinien zu beachten, die von der gemäß der Richtlinie 2002/59/EG eingerichteten hochrangigen Lenkungsgruppe gegebenenfalls erlassen werden. Die Bereitstellung von LRIT-Daten erfolgt vorbehaltlich der Zustimmung des betreffenden Flaggenstaats.
(5)Die Agentur leistet im Bereich ihrer Zuständigkeiten einen Beitrag zur raschen Reaktion auf Krisensituationen und zu deren Bewältigung, indem sie die Mitgliedstaaten und die Kommission auf Ersuchen bei der Durchführung von Notfallplänen unterstützt und den Austausch von Informationen und bewährten Verfahren zwischen ihnen erleichtert.
(6)Die Agentur unterstützt die Kommission bei der Steuerung der Seeraumüberwachungskomponente des Copernicus-Sicherheitsdienstes im Rahmen des Leitungs- und Finanzrahmens des Programms Copernicus.
(7)Die Agentur unterstützt die Kommission und die Mitgliedstaaten bei der Entwicklung und Unterhaltung des freiwilligen gemeinsamen Informationsraums (Common Information Sharing Environment, CISE), einer Interoperabilitätslösung, mit der das Ziel verfolgt wird, den Informationsaustausch zwischen den verschiedenen Systemen der für den Bereich des Seeverkehrs zuständigen nationalen zivilen und militärischen Behörden zu erleichtern und die über die obligatorischen Systeme bereits verfügbaren Informationen zu ergänzen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 29.12.2025

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