Art. 6 – Aufgaben im Zusammenhang mit Dekarbonisierung

REG_2025_2434 · über die Europäische Agentur für die Sicherheit des Seeverkehrs und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1406/2002

(1)Die Agentur leistet der Kommission und den Mitgliedstaaten auf Ersuchen der Kommission oder eines Mitgliedstaats technische Unterstützung in Bezug auf operative und technische Maßnahmen sowie Regulierungsbemühungen zur Verringerung der Treibhausgasemissionen von Schiffen. Die Agentur kann alle einschlägigen operativen Instrumente oder Dienstleistungen nutzen. Insbesondere erforscht und analysiert die Agentur einschlägige Leitlinien oder Empfehlungen in Bezug auf die Einführung und den Einsatz von nachhaltigen alternativen Kraftstoffen und Energie- und Stromversorgungssystemen für Schiffe, etwa emissionsfreie Technologien, Landstromversorgung oder windunterstützter Antrieb im Sinne der Verordnung (EU) 2023/1805 oder solargestützter Antrieb, und in Bezug auf Energieeffizienzmaßnahmen wie etwa Geschwindigkeitsoptimierung, und unterbreitet diese der Kommission nach vorheriger Konsultation der Mitgliedstaaten.
(2)Die Agentur unterstützt die Kommission und die Mitgliedstaaten bei der Durchführung der Verordnung (EU) 2023/1805. Insbesondere unterstützt die Agentur die Kommission bei der Entwicklung und Unterhaltung der mit Artikel 19 der Verordnung (EU) 2023/1805 errichteten FuelEU-Datenbank und anderer einschlägiger IT-Instrumente gemäß Artikel 19 der genannten Verordnung, bei der Entwicklung geeigneter Überwachungsinstrumente, Leitlinien und risikobasierter Identifizierungsinstrumente, die insbesondere in Artikel 18 der genannten Verordnung vorgesehen sind, zur Erleichterung der Durchführungs-, Prüf- und Durchsetzungstätigkeiten, sowie bei der Analyse der einschlägigen Daten und der Vorbereitung der Berichterstattung gemäß Artikel 30 der genannten Verordnung.
(3)Die Agentur unterstützt die Kommission und die Mitgliedstaaten bei der Durchführung der Verordnung (EU) 2015/757. Insbesondere unterstützt die Agentur die Kommission bei der Entwicklung, Aktualisierung und Unterhaltung einschlägiger IT-Instrumente, Datenbanken und Leitlinien für die Zwecke der Durchführung der genannten Verordnung und der Erleichterung der Durchsetzungstätigkeiten, bei der Analyse der im Rahmen der genannten Verordnung gemeldeten einschlägigen Daten sowie bei den Tätigkeiten der Kommission zur Erfüllung der Verpflichtungen gemäß Artikel 21 der genannten Verordnung.
(4)Die Agentur unterstützt die Kommission und die Mitgliedstaaten bei der Durchführung der Richtlinie 2003/87/EG in Bezug auf den Seeverkehrssektor. Insbesondere unterstützt die Agentur die Kommission bei der Entwicklung geeigneter IT-Umsetzungsinstrumente, Überwachungsinstrumente, Leitlinien und risikobasierter Identifizierungsinstrumente zur Erleichterung der Prüf-, Durchsetzungs- und Durchführungstätigkeiten im Zusammenhang mit der genannten Richtlinie in Bezug auf den Seeverkehrssektor, und nutzt dabei bestehende einschlägige Instrumente, Dienste und Datenbanken.
(5)Die Unterstützung gemäß den Absätzen 1 bis 4 umfasst auch die Überwachung und Berichterstattung über potenzielle Auswirkungen auf den Hafenverkehr, das Meiden von Häfen und die Verlagerung des Verkehrs auf benachbarte Containerumladehäfen zulasten von Unionshäfen.
(6)Alle drei Jahre legt die Agentur der Kommission einen Bericht über die Fortschritte bei der Verwirklichung der Dekarbonisierung des Seeverkehrs auf Unionsebene vor. Soweit möglich, enthält der Bericht eine technische Analyse der ermittelten Probleme, die auf Unionsebene angegangen werden könnten. Der Bericht wird auf der Website der Agentur in einem durchsuchbaren Format öffentlich zugänglich gemacht.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 29.12.2025

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