(1)Die Agentur überwacht die Fortschritte bei der Sicherheit des Seeverkehrs in der Union, führt auf der Grundlage der verfügbaren Daten Risikoanalysen durch und entwickelt Modelle zur Bewertung des Sicherheitsrisikos, um Sicherheitsprobleme und -risiken zu ermitteln.
Die Agentur legt der Kommission alle drei Jahre einen Bericht über die Fortschritte im Bereich der Sicherheit des Seeverkehrs mit möglichen technischen Empfehlungen vor, die auf Unionsebene oder internationaler Ebene behandelt werden könnten, insbesondere in Bezug auf potenzielle Sicherheitsrisiken, die sich aus der Entwicklung, der Einführung und dem Einsatz nachhaltiger alternativer Energiequellen für Schiffe ergeben, einschließlich emissionsfreier Technologien und der Landstromversorgung im Sinne der Verordnung (EU) 2023/1805.
(2)Die Agentur unterstützt die Kommission und die Mitgliedstaaten bei der Umsetzung der Richtlinie 2009/21/EG.
Insbesondere unterstützt die Agentur die Kommission, wenn angezeigt und auf Grundlage von Ersuchen der Mitgliedstaaten um Unterstützung, bei der Organisation einschlägiger Schulungsmaßnahmen für Flaggenstaat-Inspektoren und Flaggenstaat-Besichtiger gemäß Artikel 4c der genannten Richtlinie.
Die Agentur unterstützt die Kommission auch bei der Entwicklung, dem Unterhalt und der Aktualisierung eines digitalen interoperablen Portals gemäß Artikel 6 der genannten Richtlinie und der Datenbank für Informationen über Schiffe gemäß Artikel 6a der genannten Richtlinie sowie bei der Einrichtung des in Artikel 9b der genannten Richtlinie genannten elektronischen Berichterstattungsinstruments und kann der Kommission auf der Grundlage der dabei erhobenen Daten Empfehlungen geben.
Die Agentur unterstützt die Kommission bei der Entwicklung einschlägiger Instrumente und Dienste, um die Mitgliedstaaten auf deren Wunsch bei der Erfüllung ihrer Verpflichtungen gemäß der Richtlinie 2009/21/EG zu unterstützen.
(3)Die Agentur unterstützt die Kommission bei der Entwicklung, Unterhaltung und Aktualisierung der Überprüfungsdatenbank gemäß Artikel 24 der Richtlinie 2009/16/EG und entwickelt, unterhält und aktualisiert das Validierungsinstrument gemäß Artikel 24a der genannten Richtlinie und unterstützt die Mitgliedstaaten.
Die Agentur unterstützt die Kommission auf der Grundlage der in dieser Datenbank gesammelten Daten bei der Analyse der einschlägigen Informationen und der Veröffentlichung von Informationen über Schiffe und Unternehmen mit niedriger und sehr niedriger Leistung gemäß der Richtlinie 2009/16/EG.
Die Agentur stellt einschlägige Instrumente und Dienste bereit, um die Mitgliedstaaten auf deren Wunsch bei der Erfüllung ihrer Verpflichtungen gemäß der Richtlinie 2009/16/EG zu unterstützen.
Die Agentur unterstützt die Kommission ferner bei der Entwicklung eines Schulungsprogramms für im Rahmen der Hafenstaatkontrolle tätige Besichtiger der Mitgliedstaaten in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten und wie in der Pariser Vereinbarung vereinbart, wie es in Artikel 22 Absatz 7 der Richtlinie 2009/16/EG vorgesehen ist.
(4)Die Agentur unterstützt die Kommission bei der Entwicklung und Unterhaltung der in Artikel 17 der Richtlinie 2009/18/EG vorgesehenen Europäischen Datenbank für Unfälle auf See.
Die Agentur erstellt auf der Grundlage der in dieser Datenbank erhobenen Daten eine jährliche Übersicht über Unfälle und Vorkommnisse auf See.
Die Agentur leistet den betreffenden Mitgliedstaaten auf Antrag deren jeweiligen Sicherheitsuntersuchungsbehörden und unter der Annahme, dass es zu keinem Interessenkonflikt kommt, operative Unterstützung bei der Durchführung der Sicherheitsuntersuchungen im Seeverkehr.
Zudem führt die Agentur eine Analyse der in der Richtlinie 2009/18/EG vorgesehenen Berichte über die Sicherheitsuntersuchung im Seeverkehr durch, um einen Mehrwert auf Unionsebene in Form eines möglichen Erkenntnisgewinns zu erzielen.
Die Agentur bietet entsprechend dem Bedarf der Seeunfalluntersuchungsbehörden der Mitgliedstaaten regelmäßige Schulungen an.
(5)Die Agentur unterstützt die Kommission und die Mitgliedstaaten bei der Umsetzung der Richtlinie 98/41/EG des Rates (23) sowie der Richtlinien 2003/25/EG (24) und 2009/45/EG (25) des Europäischen Parlaments und des Rates.
Die Agentur unterstützt die Kommission insbesondere bei der Einrichtung und dem Unterhalt einer Datenbank für Regelungen gemäß Artikel 9 Absatz 4 Unterabsatz 7 der Richtlinie 2009/45/EG und Artikel 9 Absatz 3 Buchstabe a der Richtlinie 98/41/EG, und unterstützt die Kommission bei der Bewertung dieser Regelungen.
(6)Die Agentur erleichtert die Zusammenarbeit und den Informationsaustausch zwischen der Kommission und den Mitgliedstaaten für die Bewertung derjenigen anerkannten Organisationen, die Besichtigungs- und Zertifizierungsaufgaben wahrnehmen, gemäß Artikel 8 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 391/2009.
Insbesondere a) legt die Agentur der Kommission eine Stellungnahme zu ihrer Bewertung der anerkannten Organisationen gemäß Artikel 8 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 391/2009 vor; b) stellt die Agentur den Mitgliedstaaten im Rahmen der zur Unterstützung der Bewertung durch die Kommission gemäß Artikel 8 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 391/2009 von der Agentur durchgeführten Besuchen und Überprüfungen geeignete Informationen zur Verfügung, um die zur Unterstützung der Mitgliedstaaten bei der Erfüllung ihrer Unionsverpflichtungen und ihrer internationalen Verpflichtungen als Flaggenstaaten durchgeführte Kontrolle anerkannter Organisationen gemäß Artikel 9 der Richtlinie 2009/15/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (26) zu unterstützen; c) leistet die Agentur der Kommission bei möglichen Behebungsmaßnahmen oder der Verhängung von Geldbußen gegen anerkannte Organisationen gemäß den Artikeln 5 und 6 der Verordnung (EG) Nr. 391/2009 sowie den entsprechenden Anforderungen hinsichtlich der vorherigen Unterrichtung technische Unterstützung.
Für die Zwecke von Unterabsatz 1 Buchstabe b dieses Absatzes unterstützt die Agentur die Kommission und die Mitgliedstaaten bei der Umsetzung von Artikel 9a der Richtlinie 2009/21/EG.
(7)Die Agentur unterstützt die Kommission bei der Umsetzung der Richtlinie 2014/90/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (27), indem sie ihre technische Bewertung von Sicherheits- und Umweltaspekten bereitstellt, Empfehlungen mit Listen der jeweiligen Entwurfs-, Bau- und Leistungsanforderungen und Prüfnormen vorlegt, und unterstützt die Kommission bei der Erstellung und Unterhaltung der Datenbank gemäß Artikel 35 Absatz 4 der genannten Richtlinie sowie bei der Erleichterung der Zusammenarbeit zwischen den benannten Bewertungsstellen, indem sie als technisches Sekretariat für deren Koordinierungsgruppe fungiert.
(8)Die Agentur unterstützt die Kommission und die Mitgliedstaaten bei der Feststellung von Sicherheitsrisiken im Zusammenhang mit der Entwicklung von Technologien mit fortgeschrittener Automatisierung.
(9)Die Agentur analysiert Statistiken zu Seeleuten, die gemäß der Richtlinie (EU) 2022/993 des Europäischen Parlaments und des Rates (28) bereitgestellt und verwendet werden.
Ferner kann sie auf Ersuchen des Verwaltungsrats Statistiken über die Mängel in Bezug auf das Seearbeitsübereinkommen 2006, die bei Überprüfungen im Rahmen der Hafenstaatkontrolle gemäß der Richtlinie 2009/16/EG festgestellt wurden, analysieren, um zur Verbesserung der Arbeits- und Lebensbedingungen von Seeleuten an Bord beizutragen.
(10)Nach vorheriger Genehmigung durch den Verwaltungsrat kann die Agentur die Kommission und die Mitgliedstaaten in neu entstehenden Bereichen im Zusammenhang mit der Sicherheit des Seeverkehrs, wenn angezeigt und unbeschadet der Zuständigkeiten der Mitgliedstaaten in diesen Bereichen, unterstützen.
Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 29.12.2025
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