Art. 13 – Kommunikation und Verbreitung

REG_2025_2434 · über die Europäische Agentur für die Sicherheit des Seeverkehrs und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1406/2002

Die Agentur kann im Rahmen ihres Mandats von sich aus Öffentlichkeitsarbeit leisten, um ihre Arbeit zu bewerben und einschlägige Leitlinien zu verbreiten. Die Öffentlichkeitsarbeit muss die übrigen in den Artikeln 3 bis 12 genannten Aufgaben unterstützen und mit den einschlägigen Vorgaben des Verwaltungsrats für die Öffentlichkeitsarbeit und Informationsverbreitung im Einklang stehen. Der Verwaltungsrat aktualisiert diese Vorgaben regelmäßig auf der Grundlage einer Bedarfsanalyse.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 29.12.2025

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