Art. 16 – Aufgaben des Verwaltungsrats

REG_2025_2434 · über die Europäische Agentur für die Sicherheit des Seeverkehrs und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1406/2002

(1)Um sicherzustellen, dass die Agentur ihren Auftrag erfüllt, hat der Verwaltungsrat a) allgemeine und strategische Leitlinien für die Tätigkeiten der Agentur festzulegen; b) jährlich mit Zweidrittelmehrheit seiner stimmberechtigten Mitglieder nach Erhalt der Stellungnahme der Kommission und im Einklang mit Artikel 17 das einheitliche Programmplanungsdokument der Agentur anzunehmen; c) mit Zweidrittelmehrheit seiner stimmberechtigten Mitglieder den jährlichen Haushaltsplan und den Stellenplan der Agentur festzustellen und andere Aufgaben in Bezug auf den Haushalt der Agentur nach Kapitel VI wahrzunehmen; d) mit Zweidrittelmehrheit seiner stimmberechtigten Mitglieder den konsolidierten Jahresbericht über die Tätigkeiten der Agentur anzunehmen, ihn bis zum 1.
Juli jedes Jahres dem Europäischen Parlament, dem Rat, der Kommission, dem Rechnungshof und den Mitgliedstaaten vorzulegen und ihn öffentlich zugänglich zu machen; e) nach Artikel 24 die für die Agentur geltende Finanzregelung zu erlassen; f) mit Zweidrittelmehrheit seiner stimmberechtigten Mitglieder eine Stellungnahme zu den endgültigen Rechnungen der Agentur abzugeben; g) eine Methodik für die Besuche gemäß Artikel 10 festzulegen; h) Verwaltungsvereinbarungen gemäß Artikel 11 Absatz 5 zu prüfen und zu genehmigen; i) eine Betrugsbekämpfungsstrategie festzulegen, die — unter Berücksichtigung der Kosten und des Nutzens der durchzuführenden Maßnahmen — in einem angemessenen Verhältnis zu den Betrugsrisiken steht; j) Vorschriften zur Vermeidung und Bewältigung von Interessenkonflikten bei seinen Mitgliedern zu erlassen und öffentlich bekannt zu geben und die Interessenerklärungen der Mitglieder des Verwaltungsrats jährlich auf der Website der Agentur öffentlich zugänglich zu machen; k) Vorschriften und Verfahren zur Transparenz in Bezug auf Lobbytätigkeiten und die Beteiligung Dritter an der Ausarbeitung von Berichten oder anderen Dokumenten, die von der Agentur herausgegeben werden, insbesondere wenn sie diese Dritten betreffen, anzunehmen und sie auf seiner Website zu veröffentlichen; l) die in Artikel 13 genannten Vorgaben für die Öffentlichkeitsarbeit und Informationsverbreitung auf der Grundlage einer Bedarfsanalyse zu beschließen und regelmäßig zu aktualisieren; m) sich mit Zweidrittelmehrheit seiner stimmberechtigten Mitglieder eine Geschäftsordnung zu geben und diese öffentlich zugänglich zu machen; n) im Einklang mit Absatz 2 in Bezug auf das Personal der Agentur diejenigen Befugnisse auszuüben, die der Anstellungsbehörde durch das in der Verordnung (EWG, Euratom, EGKS) Nr. 259/68 des Rates (32) festgelegte Statut der Beamten der Europäischen Union (im Folgenden „Beamtenstatut“) und der zum Abschluss von Dienstverträgen ermächtigten Behörde durch die ebenfalls in der genannten Verordnung festgelegten Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Union (im Folgenden „Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten“) übertragen werden; o) Durchführungsbestimmungen zum Beamtenstatut und zu den Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten nach Artikel 110 Absatz 2 des Beamtenstatuts zu erlassen; p) mit Zweidrittelmehrheit seiner stimmberechtigten Mitglieder den Exekutivdirektor gemäß Artikel 21 zu ernennen, ihm Leitlinien vorzugeben und seine Tätigkeit zu überwachen sowie gegebenenfalls seine Amtszeit zu verlängern oder ihn seines Amtes zu entheben; q) Verfahren für die Beschlussfassung des Exekutivdirektors festzulegen; r) gegebenenfalls einen Rechnungsführer zu ernennen, der dem Beamtenstatut und den Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten unterliegt und in der Wahrnehmung seiner Aufgaben völlig unabhängig ist; s) geeignete Folgemaßnahmen zu Feststellungen und Empfehlungen sicherzustellen, die sich aus den internen oder externen Prüfberichten und Bewertungen sowie aus den Untersuchungen des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF) und der Europäischen Staatsanwaltschaft (EUStA) ergeben; t) mit Zweidrittelmehrheit seiner stimmberechtigten Mitglieder alle Beschlüsse über die Schaffung und gegebenenfalls Anpassung der internen Strukturen der Agentur zu fassen, einschließlich der Einsetzung von Beratungs- oder Arbeitsgruppen ohne Entscheidungsbefugnisse, wobei auf eine wirtschaftliche Haushaltsführung zu achten ist; u) mit Zweidrittelmehrheit seiner stimmberechtigten Mitglieder die Modalitäten für die Beteiligung von Drittstaaten an der Arbeit der Agentur gemäß Artikel 23 zu genehmigen; v) eine Strategie für Effizienzgewinne und Synergien anzunehmen; w) die in Artikel 36 genannten internen Sicherheitsvorschriften der Agentur anzunehmen; x) den Datenschutzbeauftragten der Agentur zu ernennen.
Für die Zwecke von Unterabsatz 1 Buchstabe g überprüft der Verwaltungsrat, wenn die Kommission innerhalb von 15 Tagen nach Annahme dieser Methodik erklärt, dass sie damit nicht einverstanden ist, die Methodik und legt sie — gegebenenfalls in geänderter Form — in zweiter Lesung entweder mit Zweidrittelmehrheit seiner stimmberechtigten Mitglieder unter Einschluss der Vertreter der Kommission oder durch einstimmigen Beschluss der Vertreter der Mitgliedstaaten fest.
(2)Der Verwaltungsrat erlässt nach Artikel 110 Absatz 2 des Beamtenstatuts einen Beschluss auf der Grundlage von Artikel 2 Absatz 1 des Beamtenstatuts und von Artikel 6 der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten, mit dem die einschlägigen Befugnisse der Anstellungsbehörde auf den Exekutivdirektor übertragen und die Voraussetzungen festlegt werden, unter denen diese Befugnisübertragung ausgesetzt werden kann.
Der Exekutivdirektor kann diese Befugnisse weiterübertragen.
Bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände kann der Verwaltungsrat die Übertragung der Befugnisse der Anstellungsbehörde auf den Exekutivdirektor sowie die von diesem weiterübertragenen Befugnisse durch einen Beschluss vorübergehend aussetzen und die Befugnisse selbst ausüben oder sie einem seiner Mitglieder oder einem anderen Bediensteten als dem Exekutivdirektor übertragen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 29.12.2025

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