Art. 17 – Jährliche und mehrjährige Programmplanung

REG_2025_2434 · über die Europäische Agentur für die Sicherheit des Seeverkehrs und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1406/2002

(1)Bis zum 30. November jedes Jahres nimmt der Verwaltungsrat anhand eines vom Exekutivdirektor vorgelegten Entwurfs und unter Berücksichtigung der Stellungnahme der Kommission ein einheitliches Programmplanungsdokument an, das die jährliche und die mehrjährige Programmplanung enthält. Der Verwaltungsrat legt dieses Dokument dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission vor. Erklärt die Kommission innerhalb von 15 Tagen nach Annahme des einheitlichen Programmplanungsdokuments, dass sie damit nicht einverstanden ist, so überprüft der Verwaltungsrat das einheitliche Programmplanungsdokument und nimmt es innerhalb von zwei Monaten nach der Ablehnung durch die Kommission — gegebenenfalls in geänderter Form — in zweiter Lesung mit Zweidrittelmehrheit seiner stimmberechtigten Mitglieder unter Einschluss der Vertreter der Kommission oder durch einstimmigen Beschluss der Vertreter der Mitgliedstaaten an.
(2)Das einheitliche Programmplanungsdokument wird nach der endgültigen Feststellung des Gesamthaushaltsplans der Union endgültig und ist erforderlichenfalls entsprechend anzupassen.
(3)Das Jahresarbeitsprogramm umfasst detaillierte Ziele und erwartete Ergebnisse einschließlich Leistungsindikatoren. Es enthält ferner eine Beschreibung der zu finanzierenden Maßnahmen und eine Aufstellung der den einzelnen Maßnahmen zugewiesenen finanziellen und personellen Ressourcen gemäß den Grundsätzen der tätigkeitsbezogenen Aufstellung des Haushaltsplans und des maßnahmenbezogenen Managements. Das Jahresarbeitsprogramm muss mit dem mehrjährigen Arbeitsprogramm im Einklang stehen. Darin ist klar anzugeben, welche Aufgaben im Vergleich zum vorangegangenen Haushaltsjahr hinzugefügt, geändert oder gestrichen wurden. Die jährliche oder mehrjährige Programmplanung oder beide enthalten die Strategie für die Beziehungen zu Drittländern oder internationalen Organisationen gemäß Artikel 11 und die mit dieser Strategie verknüpften Maßnahmen.
(4)Der Verwaltungsrat ändert das angenommene Jahresarbeitsprogramm, wenn der Agentur eine neue Aufgabe übertragen wird. Die Aufnahme einer solchen neuen Aufgabe in das Jahresarbeitsprogramm erfolgt vorbehaltlich einer Analyse der Auswirkungen auf die personellen und finanziellen Ressourcen sowie eines möglichen Beschlusses des Verwaltungsrats zur Verschiebung anderer Aufgaben.
(5)Unbeschadet des Rechts des Verwaltungsrats, bestimmte Aufgaben und Tätigkeiten in der jährlichen und mehrjährigen Programmplanung vorrangig zu behandeln, prüft und genehmigt der Verwaltungsrat im Rahmen der Erstellung des einheitlichen Programmplanungsdokuments die Ersuchen der Kommission oder der Mitgliedstaaten um technische Unterstützung gemäß Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe c, Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe b, Artikel 4 Absätze 2, 9 und 10, Artikel 5 Absätze 6, 8 und 10, Artikel 7 Absatz 2, Artikel 8 Absätze 6 und 7, Artikel 9 Absatz 3, Artikel 10 Absatz 4 und Artikel 11 Absätze 2 und 4. Die Genehmigung solcher Ersuchen a) lässt die anderen Aufgaben der Agentur unberührt; b) erfolgt unter Vermeidung von Doppelarbeit; c) erfolgt vorbehaltlich einer Analyse der Auswirkungen auf die personellen und finanziellen Ressourcen; und d) erfolgt vorbehaltlich eines möglichen Beschlusses des Verwaltungsrats zur Verschiebung anderer Aufgaben.
(6)Wesentliche Änderungen am Jahresarbeitsprogramm werden nach demselben Verfahren angenommen wie das ursprüngliche Jahresarbeitsprogramm. Der Verwaltungsrat kann die Befugnis zur Vornahme nicht wesentlicher Änderungen am Jahresarbeitsprogramm dem Exekutivdirektor übertragen.
(7)Im mehrjährigen Arbeitsprogramm wird die strategische Gesamtplanung einschließlich Zielen, erwarteten Ergebnissen und Leistungsindikatoren festgelegt. Es enthält ferner die Ressourcenplanung einschließlich des Mehrjahreshaushalts und des Personals.
(8)Die strategische Programmplanung gemäß Absatz 7 wird bei Bedarf aktualisiert, insbesondere um dem Ergebnis der in Artikel 38 genannten Bewertung Rechnung zu tragen. Die Ressourcenplanung gemäß Absatz 7 wird jährlich aktualisiert.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 29.12.2025

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