Art. 19 – Sitzungen des Verwaltungsrats

REG_2025_2434 · über die Europäische Agentur für die Sicherheit des Seeverkehrs und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1406/2002

(1)Die Sitzungen des Verwaltungsrats werden gemäß seiner Geschäftsordnung abgehalten und von seinem Vorsitzenden einberufen.
(2)Der Exekutivdirektor nimmt an den Beratungen teil, es sei denn, der Vorsitzende entscheidet, dass die Teilnahme des Exekutivdirektors zu einem Interessenkonflikt führen könnte, oder der Verwaltungsrat fasst einen Beschluss, jeweils gemäß Artikel 32.
(3)Zweimal jährlich findet eine ordentliche Sitzung des Verwaltungsrats statt. Darüber hinaus tritt er auf Veranlassung seines Vorsitzenden oder auf Antrag der Kommission oder eines Drittels der Mitgliedstaaten zusammen.
(4)Wenn Vertraulichkeit zu wahren ist oder wenn Interessenkonflikte auftreten könnten, kann der Verwaltungsrat beschließen, dass bestimmte Tagesordnungspunkte in Abwesenheit der betroffenen Mitglieder erörtert werden. Das berührt nicht das Recht der Mitgliedstaaten oder der Kommission, sich von einem Stellvertreter oder einer anderen Person vertreten zu lassen. Ausführliche Vorschriften für die Anwendung dieser Bestimmung werden in die Geschäftsordnung des Verwaltungsrats aufgenommen.
(5)Der Verwaltungsrat kann alle Personen, deren Stellungnahme von Interesse sein kann, bei bestimmten Tagesordnungspunkten als Beobachter zur Teilnahme an den Sitzungen einladen.
(6)Die Mitglieder des Verwaltungsrats können im Einklang mit der Geschäftsordnung Berater oder Sachverständige hinzuziehen.
(7)Die Sekretariatsgeschäfte des Verwaltungsrats werden von der Agentur wahrgenommen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 29.12.2025

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