(1)Der Exekutivdirektor wird vom Verwaltungsrat auf der Grundlage seiner Verdienste und nachgewiesener Kompetenzen und Erfahrungen, die einen Bezug zum Seeverkehrssektor aufweisen, aus einer Liste von Kandidaten ernannt, die die Kommission im Anschluss an ein offenes und transparentes Auswahlverfahren vorschlägt, wobei der Grundsatz der ausgewogenen Vertretung der Geschlechter und der geografischen Ausgewogenheit gewahrt wird.
(2)Vor der Ernennung wird der vom Verwaltungsrat ausgewählte Kandidat aufgefordert, vor dem zuständigen Ausschuss des Europäischen Parlaments eine Erklärung abzugeben und Fragen der Ausschussmitglieder zu beantworten.
(3)Beim Abschluss des Vertrags des Exekutivdirektors wird die Agentur durch den Vorsitzenden des Verwaltungsrats vertreten.
(4)Die Amtszeit des Exekutivdirektors beträgt fünf Jahre. Rechtzeitig vor Ablauf dieses Zeitraums nimmt die Kommission eine Bewertung vor, bei der die Leistung des Exekutivdirektors sowie die künftigen Aufgaben und Herausforderungen für die Agentur berücksichtigt werden, und legt dem Verwaltungsrat diese zusammen mit dem Vorschlag für eine Verlängerung der Amtszeit zur Information vor.
(5)Der Verwaltungsrat kann die Amtszeit des Exekutivdirektors auf Vorschlag der Kommission unter Berücksichtigung der Bewertung nach Absatz 4‚ einmal um höchstens fünf Jahre verlängern. Der Verwaltungsrat unterrichtet das Europäische Parlament und den Rat von seiner Absicht, die Amtszeit des Exekutivdirektors zu verlängern. Bevor der Verwaltungsrat beschließt, die Amtszeit des Exekutivdirektors zu verlängern, kann der Exekutivdirektor aufgefordert werden, vor dem zuständigen Ausschuss des Europäischen Parlaments eine Erklärung abzugeben und Fragen der Ausschussmitglieder zu beantworten.
(6)Ein Exekutivdirektor, dessen Amtszeit verlängert wurde, darf nicht an einem anderen Auswahlverfahren für dieselbe Stelle teilnehmen.
(7)Der Exekutivdirektor kann nur durch einen Beschluss des Verwaltungsrats auf Vorschlag entweder der Kommission oder von mindestens einem Drittel der stimmberechtigten Mitglieder des Verwaltungsrats seines Amtes enthoben werden.
(8)Der Exekutivdirektor wird nach Artikel 2 Buchstabe a der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten als Bediensteter auf Zeit bei der Agentur eingestellt.
Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 29.12.2025
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