Art. 23 – Beteiligung von Drittländern

REG_2025_2434 · über die Europäische Agentur für die Sicherheit des Seeverkehrs und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1406/2002

(1)Die Agentur steht der Beteiligung von Drittländern offen, die mit der Union Übereinkünfte geschlossen haben, mit denen sie das Unionsrecht auf dem Gebiet der Sicherheit des Seeverkehrs, Gefahrenabwehr im Seeverkehr, Verhütung der Verschmutzung und Bekämpfung von Verschmutzung durch Schiffe übernommen haben und anwenden.
(2)Gemäß den einschlägigen Bestimmungen dieser Übereinkünfte werden von der Agentur nach Stellungnahme der Kommission und nach Genehmigung durch den Verwaltungsrat Vereinbarungen geschlossen, in denen Art und Umfang der Beteiligung dieser Drittländer an den Arbeiten der Agentur sowie detaillierte Regeln dafür, einschließlich Bestimmungen zu Finanzbeiträgen und Personal, festgelegt sind.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 29.12.2025

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