Art. 24 – Finanzregelung

REG_2025_2434 · über die Europäische Agentur für die Sicherheit des Seeverkehrs und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1406/2002

Die für die Agentur geltende Finanzregelung wird vom Verwaltungsrat nach Konsultation der Kommission erlassen. Die Finanzregelung darf von der Delegierten Verordnung (EU) 2019/715 nur abweichen, wenn dies wegen der Arbeitsweise der Agentur erforderlich ist und die Kommission vorher ihre Zustimmung erteilt hat.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 29.12.2025

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