Art. 22 – Aufgaben und Zuständigkeiten des Exekutivdirektors

REG_2025_2434 · über die Europäische Agentur für die Sicherheit des Seeverkehrs und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1406/2002

(1)Der Exekutivdirektor leitet die Agentur gemäß den Beschlüssen des Verwaltungsrats und ist gegenüber dem Verwaltungsrat rechenschaftspflichtig.
(2)Unbeschadet der Befugnisse der Kommission und des Verwaltungsrats übt der Exekutivdirektor sein Amt unabhängig aus und darf von Regierungen oder sonstigen Stellen weder Weisungen anfordern noch entgegennehmen.
(3)Der Exekutivdirektor erstattet dem Europäischen Parlament über die Erfüllung seiner Pflichten Bericht, wenn er dazu aufgefordert wird.
Der Rat kann den Exekutivdirektor auffordern, über die Erfüllung seiner Pflichten Bericht zu erstatten.
(4)Der Exekutivdirektor ist der gesetzliche Vertreter der Agentur.
(5)Der Exekutivdirektor ist für die Erfüllung der der Agentur mit dieser Verordnung übertragenen Aufgaben zuständig.
Der Exekutivdirektor ist insbesondere dafür zuständig, a) die nachhaltige und effiziente Führung der laufenden Geschäfte der Agentur sicherzustellen; b) die Arbeiten und das Personal der Agentur im Rahmen der Beschlüsse des Verwaltungsrats zu organisieren, zu leiten und zu beaufsichtigen; c) die Beschlüsse des Verwaltungsrats vorzubereiten und durchzuführen; d) den Entwurf der für die Agentur geltenden Finanzregelung zur Annahme durch den Verwaltungsrat auszuarbeiten; e) den Entwurf des Voranschlags der Einnahmen und Ausgaben der Agentur gemäß Artikel 26 zu erstellen und den Haushaltsplan der Agentur gemäß Artikel 27 auszuführen; f) den Entwurf des einheitlichen Programmplanungsdokuments auszuarbeiten und nach Konsultation der Kommission mindestens vier Wochen vor der betreffenden Verwaltungsratssitzung dem Verwaltungsrat zur Annahme vorzulegen; g) das einheitliche Programmplanungsdokument umzusetzen, die Fortschritte anhand der einschlägigen Indikatoren zu bewerten und dem Verwaltungsrat über die Umsetzung Bericht zu erstatten; h) den konsolidierten Jahresbericht über die Tätigkeit der Agentur auszuarbeiten und dem Verwaltungsrat zur Prüfung und Annahme vorzulegen; i) alle Ersuchen um technische Unterstützung gemäß Artikel 17 Absatz 5 zu beantworten; j) nach Konsultation der Kommission über die Durchführung der in Artikel 10 genannten Besuche und Inspektionen nach der vom Verwaltungsrat gemäß Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe g festgelegten Methodik für Besuche zu entscheiden; k) den Abschluss von Verwaltungsvereinbarungen mit anderen Einrichtungen der Union, die in den Zuständigkeitsbereichen der Agentur tätig sind, zu beschließen, sofern der Entwurf der betreffenden Vereinbarung zuerst der Kommission und dem Verwaltungsrat zur Stellungnahme nach Artikel 11 Absatz 5 unterbreitet wurde und der Verwaltungsrat innerhalb von vier Wochen nach seiner Vorlage keine Einwände erhoben hat; l) alle erforderlichen Schritte, einschließlich des Erlasses interner Verwaltungsvorschriften und der Veröffentlichung von Mitteilungen, zu unternehmen, um das Funktionieren der Agentur gemäß dieser Verordnung sicherzustellen; m) ein wirksames Beobachtungssystem einzuführen, das es ermöglicht, die von der Agentur erzielten Ergebnisse an den in dieser Verordnung festgelegten Zielen und Aufgaben zu messen; n) ein wirksames und effizientes internes Kontrollsystem einzurichten und sein ordnungsgemäßes Funktionieren sicherzustellen sowie wesentliche Änderungen an diesem System dem Verwaltungsrat zu melden; o) die Durchführung von Risikobewertungen und eines Risikomanagements für die Agentur sicherzustellen; p) einen Aktionsplan mit Folgemaßnahmen zu den Schlussfolgerungen auszuarbeiten, die sich aus internen oder externen Prüfberichten und Bewertungen sowie aus Untersuchungen des OLAF und der EUStA nach Artikel 35 ergeben, und zweimal im Jahr der Kommission sowie regelmäßig dem Verwaltungsrat über die Fortschritte Bericht zu erstatten; q) die finanziellen Interessen der Union durch vorbeugende Maßnahmen gegen Betrug, Korruption und sonstige rechtswidrige Handlungen, durch wirksame Kontrollen — unbeschadet der Untersuchungsbefugnisse des OLAF und der EUStA — und, falls Unregelmäßigkeiten festgestellt werden, durch Einziehung rechtsgrundlos gezahlter Beträge sowie gegebenenfalls durch wirksame, verhältnismäßige und abschreckende verwaltungsrechtliche Sanktionen, auch finanzieller Art, zu schützen; r) eine Betrugsbekämpfungsstrategie, eine Strategie für Effizienzgewinne und Synergien, eine Strategie für die Zusammenarbeit mit Drittländern oder internationalen Organisationen oder beiden sowie eine Strategie für die Systeme des Organisationsmanagements und der internen Kontrolle für die Agentur auszuarbeiten und dem Verwaltungsrat zur Genehmigung vorzulegen; s) in Bezug auf das von der Agentur eingestellte Personal Vielfalt zu fördern und eine ausgewogene Vertretung der Geschlechter sicherzustellen; t) Einstellungen auf möglichst breiter geografischer Grundlage vorzunehmen; u) eine Kommunikationsstrategie für die Agentur zu konzipieren und umzusetzen; v) sonstige Aufgaben wahrzunehmen, die ihm vom Verwaltungsrat anvertraut oder übertragen werden oder die in dieser Verordnung gegebenenfalls vorgesehen sind.
Für die Zwecke von Unterabsatz 1 Buchstabe m legt der Exekutivdirektor im Einvernehmen mit der Kommission und dem Verwaltungsrat maßgeschneiderte Leistungsindikatoren fest, die eine effektive Bewertung der erzielten Ergebnisse ermöglichen.
Der Exekutivdirektor stellt sicher, dass die Organisationsstruktur der Agentur im Rahmen der verfügbaren finanziellen und personellen Ressourcen regelmäßig an die sich ändernden Erfordernisse angepasst wird.
Diesbezüglich legt der Exekutivdirektor regelmäßige Bewertungsverfahren entsprechend den anerkannten fachspezifischen Standards fest.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 29.12.2025

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