Art. 20 – Abstimmungsregeln des Verwaltungsrats

REG_2025_2434 · über die Europäische Agentur für die Sicherheit des Seeverkehrs und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1406/2002

(1)Sofern in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist, fasst der Verwaltungsrat seine Beschlüsse mit der absoluten Mehrheit seiner stimmberechtigten Mitglieder.
(2)Erhebt die Kommission schwerwiegende Bedenken gegenüber einem dem Verwaltungsrat vorgelegten Vorschlag für einen Beschluss über Angelegenheiten im Zusammenhang mit der Delegierten Verordnung (EU) 2019/715, dem Beamtenstatut und den Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Union, so verschiebt der Verwaltungsrat die Annahme des betreffenden Beschlusses. Innerhalb von 15 Tagen nachdem die Kommission schwerwiegende Bedenken gegenüber einem dem Verwaltungsrat vorgelegten Vorschlag für einen Beschluss erhoben hat, überprüft der Verwaltungsrat diesen Beschluss und nimmt ihn — gegebenenfalls in geänderter Form — in zweiter Lesung entweder mit Zweidrittelmehrheit seiner stimmberechtigten Mitglieder unter Einschluss der Vertreter der Kommission oder mit Vierfünftelmehrheit der Vertreter der Mitgliedstaaten an.
(3)Jedes Mitglied des Verwaltungsrats hat eine Stimme. Der Exekutivdirektor nimmt nicht an der Abstimmung teil.
(4)Bei Abwesenheit eines Mitglieds des Verwaltungsrats ist sein Stellvertreter berechtigt, dessen Stimmrecht auszuüben.
(5)Die näheren Einzelheiten der Abstimmungsmodalitäten einschließlich der Voraussetzungen, unter denen ein Mitglied des Verwaltungsrats im Namen eines anderen Mitglieds handeln kann, werden in der Geschäftsordnung festgelegt.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 29.12.2025

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