Art. 14 – Verwaltungs- und Leitungsstruktur

REG_2025_2434 · über die Europäische Agentur für die Sicherheit des Seeverkehrs und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1406/2002

Die Verwaltungs- und Leitungsstruktur der Agentur besteht aus
a)einem Verwaltungsrat, der die in Artikel 16 vorgesehenen Aufgaben wahrnimmt;
b)einem Exekutivdirektor, der die in Artikel 22 vorgesehenen Aufgaben wahrnimmt.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 29.12.2025

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