Art. 12 – Europäische Zusammenarbeit im Bereich der Küstenwache

REG_2025_2434 · über die Europäische Agentur für die Sicherheit des Seeverkehrs und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1406/2002

(1)Die Agentur unterstützt in Zusammenarbeit mit der Europäischen Agentur für die Grenz- und Küstenwache (Frontex) und der Europäischen Fischereiaufsichtsagentur (EFCA), wobei jede der Agenturen im Rahmen ihres jeweiligen Mandats tätig wird, die nationalen Behörden, die auf nationaler Ebene und auf Ebene der Union sowie gegebenenfalls auf internationaler Ebene Aufgaben der Küstenwache wahrnehmen, durch a) Austausch, Zusammenführung und Analyse von Informationen aus Schiffsmeldesystemen und anderen von diesen Agenturen unterhaltenen oder ihnen zugänglichen Informationssystemen im Einklang mit den jeweiligen Rechtsgrundlagen und unbeschadet der Eigentumsrechte der Mitgliedstaaten an den Daten; b) Bereitstellung von dem Stand der Technik entsprechende Überwachungs- und Kommunikationsdiensten, einschließlich Weltraum- und Bodeninfrastrukturen und Sensoren, die auf Plattformen jeglicher Art montiert sind; c) Kapazitätsaufbau durch Ausarbeitung von Leitlinien und Empfehlungen und die Einführung bewährter Verfahren sowie durch Schulung und Austausch von Personal; d) Verbesserung des Informationsaustauschs und der Zusammenarbeit im Bereich der Küstenwache, wozu auch die Analyse operativer Herausforderungen und aufkommender Risiken im Bereich des Seeverkehrs zählt; e) gemeinsame Kapazitätsnutzung durch die Planung und Durchführung von Mehrzweckeinsätzen sowie durch die gemeinsame Nutzung von Ausrüstungsgegenständen und Kapazitäten, soweit diese Tätigkeiten von diesen Agenturen koordiniert werden und mit der Zustimmung der zuständigen Behörden der betreffenden Mitgliedstaaten erfolgen.
(2)Unbeschadet der Kompetenzen des Verwaltungsrats gemäß Artikel 15 wird die genaue Form der Zusammenarbeit zwischen der Agentur, Frontex und der EFCA im Bereich der Küstenwache nach Maßgabe ihrer jeweiligen Mandate sowie der für diese Agenturen geltenden Finanzregelungen in einer Arbeitsvereinbarung festgelegt. Diese Vereinbarung wird vom Verwaltungsrat, vom Verwaltungsrat von Frontex und vom Verwaltungsrat der EFCA gebilligt.
(3)Die Kommission stellt in enger Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten, der Agentur, Frontex und der EFCA ein Handbuch für die europäische Zusammenarbeit im Bereich der Küstenwache zur Verfügung. Dieses Handbuch enthält Leitlinien, Empfehlungen und bewährte Verfahren für den Informationsaustausch. Die Kommission nimmt das Handbuch in Form einer Empfehlung an.
(4)Die im vorliegenden Artikel beschriebenen Aufgaben lassen die in den Artikeln 4 bis 11 genannten Aufgaben der Agentur sowie die Rechte und Pflichten der Mitgliedstaaten, insbesondere als Flaggen-, Hafen- oder Küstenstaaten, unberührt.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 29.12.2025

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