Art. 36 – Sicherheitsvorschriften für den Schutz von Verschlusssachen und vertraulichen Informationen, die nicht zu den Verschlusssachen zählen

REG_2025_2434 · über die Europäische Agentur für die Sicherheit des Seeverkehrs und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1406/2002

Die Agentur erlässt ihre eigenen Sicherheitsvorschriften, die den in den Beschlüssen (EU, Euratom) 2015/443 (37) und (EU, Euratom) 2015/444 (38) der Kommission festgelegten Sicherheitsvorschriften der Kommission für den Schutz von EU-Verschlusssachen und vertraulichen Informationen, die nicht zu den Verschlusssachen zählen, gleichwertig sind. Die Sicherheitsvorschriften der Agentur müssen unter anderem Bestimmungen über den Austausch, die Verarbeitung und die Speicherung solcher Verschlusssachen und vertraulichen Informationen enthalten.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 29.12.2025

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