Art. 38 – Bewertung und Überprüfung

REG_2025_2434 · über die Europäische Agentur für die Sicherheit des Seeverkehrs und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1406/2002

(1)Die Kommission führt spätestens am 19. Januar 2031 und danach alle fünf Jahre eine Bewertung durch, um insbesondere die Wirkung, Wirksamkeit und Effizienz der Agentur und ihrer Arbeitsmethoden zu prüfen, wobei der Stellungnahme des Verwaltungsrats Rechnung zu tragen ist. Im Rahmen dieser Bewertung wird insbesondere geprüft, ob das Mandat der Agentur — insbesondere zur Berücksichtigung der Entwicklung des Unionsrechts im Bereich des Seeverkehrs — möglicherweise geändert werden muss und welche finanziellen Auswirkungen eine solche Änderung hätte sowie ob es erforderlich ist, eine Gebühren- und Entgeltregelung einzuführen und Dienste zu ermitteln, die die Agentur im Rahmen dieser Regelung anbieten kann.
(2)Die Kommission legt dem Europäischen Parlament, dem Rat und dem Verwaltungsrat den Bewertungsbericht zusammen mit ihren diesbezüglichen Schlussfolgerungen vor. Die Ergebnisse der Bewertung werden veröffentlicht.
(3)Anlässlich jeder zweiten Bewertung bewertet die Kommission im Hinblick auf die Ziele, das Mandat und die Aufgaben der Agentur auch die von der Agentur erzielten Ergebnisse. Ist die Kommission der Auffassung, dass Ziele, Mandat und Aufgaben der Agentur deren Fortbestehen nicht länger rechtfertigen, so kann sie eine entsprechende Änderung oder die Aufhebung dieser Verordnung vorschlagen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 29.12.2025

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