Art. 37 – Haftung

REG_2025_2434 · über die Europäische Agentur für die Sicherheit des Seeverkehrs und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1406/2002

(1)Die vertragliche Haftung der Agentur bestimmt sich nach dem Recht, das auf den betreffenden Vertrag anzuwenden ist.
(2)Für Entscheidungen aufgrund einer Schiedsklausel in einem von der Agentur geschlossenen Vertrag ist der EuGH zuständig.
(3)Im Bereich der außervertraglichen Haftung ersetzt die Agentur einen durch die Agentur oder ihre Bediensteten bei der Erfüllung ihrer Aufgaben verursachten Schaden nach den allgemeinen Rechtsgrundsätzen, die den Rechtsordnungen der Mitgliedstaaten gemeinsam sind.
(4)Für Streitigkeiten über den Schadensersatz nach Absatz 3 ist der EuGH zuständig.
(5)Die persönliche Haftung der Bediensteten der Agentur gegenüber der Agentur bestimmt sich nach den Vorschriften des Beamtenstatuts bzw. der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 29.12.2025

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