Art. 40 – Übergangsbestimmungen

REG_2025_2434 · über die Europäische Agentur für die Sicherheit des Seeverkehrs und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1406/2002

(1)Abweichend von Artikel 15 der vorliegenden Verordnung bleiben die Mitglieder des Verwaltungsrats, die nach der Verordnung (EG) Nr. 1406/2002 vor dem 18. Januar 2026 ernannt wurden, bis zum Ende ihrer Amtszeit als Mitglieder des Verwaltungsrats im Amt, unbeschadet des Rechts jedes Mitgliedstaats, einen neuen Vertreter zu ernennen.
(2)Der auf der Grundlage von Artikel 16 der Verordnung (EG) Nr. 1406/2002 ernannte Exekutivdirektor behält die Stelle des Exekutivdirektors mit den in Artikel 22 der vorliegenden Verordnung vorgesehenen Aufgaben und Zuständigkeiten bei.
(3)Das Inkrafttreten dieser Verordnung lässt alle am 18. Januar 2026 geltenden Arbeitsverträge unberührt.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 29.12.2025

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