REG_2025_2434 · über die Europäische Agentur für die Sicherheit des Seeverkehrs und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1406/2002
Im Bereich der Sicherheit des Seeverkehrs sollte die Agentur einen proaktiven Ansatz zur Ermittlung von Sicherheitsrisiken und -herausforderungen entwickeln. Auf dieser Grundlage sollte sie der Kommission alle drei Jahre einen Bericht über die Fortschritte im Bereich der Sicherheit des Seeverkehrs vorlegen. Darüber hinaus sollte die Agentur die Kommission und die Mitgliedstaaten weiterhin bei der Umsetzung der einschlägigen Rechtsakte der Union unterstützen, insbesondere in den Bereichen Flaggen- und Hafenstaatpflichten, Sicherheitsuntersuchungen im Seeverkehr, Sicherheit von Fahrgastschiffen, anerkannte Organisationen im Sinne von Artikel 2 Buchstabe e der Verordnung (EG) Nr. 391/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates (9) (im Folgenden „anerkannte Organisationen“) und Schiffsausrüstung. In Anerkennung des sich wandelnden Charakters der Sicherheit des Seeverkehrs könnte die Agentur, nach vorheriger Genehmigung durch den Verwaltungsrat, die Kommission und die Mitgliedstaaten in neuen Gebieten im Zusammenhang mit der Sicherheit des Seeverkehrs unterstützen, wobei die Zuständigkeiten der Mitgliedstaaten in diesen Bereichen unberührt bleiben. Zugleich ist es wichtig, weitere Statistiken im Bereich der Ausbildung von Seeleuten und der Erteilung von Befähigungszeugnissen für Seeleute sowie — auf Ersuchen des Verwaltungsrats — Statistiken zur Umsetzung der einschlägigen internationalen Übereinkommen über die Arbeits- und Lebensbedingungen von Seeleuten an Bord, gegebenenfalls einschließlich des Seearbeitsübereinkommens von 2006, zu erheben, um die Attraktivität des Berufs der Seeleute zu erhöhen und geeignete strategische Maßnahmen zu entwickeln, damit Seeleute eingestellt und im Beruf gehalten werden. Um Doppelarbeit zu vermeiden, sollte die bereits von einschlägigen internationalen Organisationen geleistete Arbeit besondere Aufmerksamkeit erhalten.
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