ErwGr. 25

REG_2025_2434 · über die Europäische Agentur für die Sicherheit des Seeverkehrs und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1406/2002

Um zur einschlägigen Arbeit der Fachgremien der IMO, der Internationalen Arbeitsorganisation (IAO) und der am 26. Januar 1982 in Paris unterzeichneten Pariser Vereinbarung über die Hafenstaatkontrolle (im Folgenden „Pariser Vereinbarung“) beizutragen, sollten die Kommission und die Mitgliedstaaten in der Lage sein, technische Unterstützung in Fragen zu ersuchen, die in die Zuständigkeit der Union fallen. Ebenso könnte die Kommission die technische Unterstützung der Agentur bei der Unterstützung von Drittländern im Bereich des Seeverkehrs benötigen, insbesondere in Bezug auf den Aufbau von Kapazitäten und Mittel zur Verhütung und Bekämpfung von Verschmutzung. Die Unterstützung von Drittstaaten sollte vorbehaltlich einer Prüfung der verfügbaren personellen und finanziellen Ressourcen erfolgen und sollte sich nicht nachteilig auf die Prioritäten der Agentur auswirken.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 29.12.2025

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