Art. 32 – Sanktionen

REG_2025_2445 · über das Statut und die Finanzierung europäischer politischer Parteien und europäischer politischer Stiftungen

(1)Die Behörde verhängt in den folgenden Fällen finanzielle Sanktionen: a) nicht quantifizierbare Verstöße: i) bei Nichterfüllung der Anforderungen gemäß Artikel 11 Absatz 5 oder 6; ii) bei Nichterfüllung der von einer europäischen politischen Partei oder europäischen politischen Stiftung eingegangenen Verpflichtungen und der von ihr zur Verfügung gestellten Informationen gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstaben a, b, d, e und f, Artikel 4 Absatz 3 und Artikel 6 Absatz 1 Buchstaben a, b, d, e und k; iii) bei Nichterfüllung der Verpflichtungen gemäß Artikel 5 Absatz 1; iv) bei Nichterfüllung der Verpflichtungen gemäß Artikel 5 Absatz 2; v) bei nicht erfolgter Übermittlung der Aufstellung der Spender mit ihren Spenden gemäß Artikel 25 Absatz 2 oder bei nicht erfolgter Meldung von Spenden gemäß Artikel 25 Absätze 3 und 4; vi) wenn eine europäische politische Partei oder europäische politische Stiftung gegen die Verpflichtungen gemäß Artikel 28 Absatz 1 oder Artikel 29 Absatz 4 verstoßen hat; vii) wenn eine europäische politische Partei oder europäische politische Stiftung sich in einer der in Artikel 138 Absatz 1 der Verordnung (EU, Euratom) 2024/2509 genannten Ausschlusssituationen befindet; viii) wenn die betreffende europäische politische Partei oder europäische politische Stiftung zu irgendeinem Zeitpunkt vorsätzlich Informationen vorenthalten oder vorsätzlich falsche oder irreführende Informationen zur Verfügung gestellt hat; ix) wenn nach dem in Artikel 15 vorgesehenen Überprüfungsverfahren festgestellt wird, dass eine europäische politische Partei oder eine europäische politische Stiftung bewusst auf das Ergebnis der Wahl zum Europäischen Parlament Einfluss genommen oder Einfluss zu nehmen versucht hat, indem sie einen Verstoß gegen die geltenden Vorschriften zum Schutz personenbezogener Daten ausnutzte; b) quantifizierbare Verstöße: i) wenn eine europäische politische Partei oder europäische politische Stiftung unzulässige Spenden und Zuwendungen im Sinne des Artikels 25 Absatz 1 oder 6 angenommen hat, es sei denn, die Voraussetzungen gemäß Artikel 25 Absatz 7 sind erfüllt; ii) bei Nichterfüllung der Anforderungen gemäß den Artikeln 26 und 27.
(2)Wenn festgestellt wurde, dass eine europäische politische Partei oder europäische politische Stiftung die in Absatz 1 Buchstabe a Ziffern vii und viii des vorliegenden Artikels aufgeführten Verstöße begangen hat, kann der Anweisungsbefugte des Europäischen Parlaments sie von weiterer finanzieller Unterstützung der Union für bis zu fünf Jahre ausschließen, beziehungsweise für bis zu zehn Jahre in Fällen eines wiederholten Verstoßes innerhalb eines Zeitraums von fünf Jahren.
Dies gilt unbeschadet der Befugnisse des Anweisungsbefugten des Europäischen Parlaments gemäß Artikel 235 der Verordnung (EU, Euratom) 2024/2509.
(3)Für die Zwecke der Anwendung der Absätze 1 und 2 werden gegen eine europäische politische Partei oder europäische politische Stiftung folgende finanzielle Sanktionen verhängt: a) bei nicht quantifizierbaren Verstößen ein fester Prozentsatz des Jahresbudgets der betreffenden europäischen politischen Partei oder europäischen politischen Stiftung wie folgt: i) bis zu 5 %; ii) 5 % bis 10 %, wenn konkurrierende Verstöße vorliegen; iii) 10 % bis 15 %, wenn es sich um einen wiederholten Verstoß handelt; iv) 15 % bis 20 % bei weiteren wiederholten Verstößen; v) ein Drittel der unter den Ziffern i bis iv genannten Prozentsätze, wenn die betreffende europäische politische Partei oder europäische politische Stiftung den Verstoß freiwillig angezeigt hat, bevor die Behörde offiziell eine Untersuchung eingeleitet hat, und dies selbst im Falle eines konkurrierenden oder eines wiederholten Verstoßes, und wenn die betreffende Partei oder Stiftung angemessene Abhilfemaßnahmen ergriffen hat; vi) 50 % des Jahresbudgets der betreffenden europäischen politischen Partei oder europäischen politischen Stiftung für das Vorjahr, wenn die betreffende europäische politische Partei oder europäische politische Stiftung sich in einer der in Artikel 138 Absatz 1 der Verordnung (EU, Euratom) 2024/2509 genannten Ausschlusssituationen befindet; b) bei quantifizierbaren Verstößen ein fester Prozentsatz des Betrags der erhaltenen oder nicht angegebenen irregulären Summen, oder bei Summen, die für nach Artikel 27 verbotene Finanzierungen verwendet werden, gemäß der folgenden Einteilung mit einer Höchstgrenze von 10 % des Jahresbudgets der betreffenden europäischen politischen Partei oder europäischen politischen Stiftung: i) 100 % der erhaltenen oder nicht angegebenen irregulären Summen oder der Summen, die für nach Artikel 27 verbotene Finanzierungen verwendet werden, wenn sie nicht mehr als 50 000 EUR betragen; ii) 150 % der erhaltenen oder nicht angegebenen irregulären Summen oder der Summen, die für nach Artikel 27 verbotene Finanzierungen verwendet werden, wenn sie mehr als 50 000 EUR, aber nicht mehr als 100 000 EUR betragen; iii) 200 % der erhaltenen oder nicht angegebenen irregulären Summen oder der Summen, die für nach Artikel 27 verbotene Finanzierungen verwendet werden, wenn sie mehr als 100 000 EUR, aber nicht mehr als 150 000 EUR betragen; iv) 250 % der erhaltenen oder nicht angegebenen irregulären Summen oder der Summen, die für nach Artikel 27 verbotene Finanzierungen verwendet werden, wenn sie mehr als 150 000 EUR, aber nicht mehr als 200 000 EUR betragen; v) 300 % der erhaltenen oder nicht angegebenen irregulären Summen oder der Summen, die für nach Artikel 27 verbotene Finanzierungen verwendet werden, wenn sie mehr als 200 000 EUR betragen; vi) ein Drittel der unter den Ziffern i bis v genannten Prozentsätze, wenn die betreffende europäische politische Partei oder europäische politische Stiftung den Verstoß freiwillig angezeigt hat, bevor die Behörde und/oder der Anweisungsbefugte des Europäischen Parlaments offiziell eine Untersuchung eingeleitet hat und wenn die betreffende Partei oder Stiftung angemessene Abhilfemaßnahmen ergriffen hat.
Bei der Anwendung der in Unterabsatz 1 des vorliegenden Absatzes aufgeführten Prozentsätze werden jede Spende, jede Zuwendung oder jede Summe, die für nach Artikel 27 verbotene Finanzierungen verwendet wird, separat betrachtet.
(4)Wenn eine europäische politische Partei oder europäische politische Stiftung einen Verstoß begangen hat, der die Verhängung einer finanziellen Sanktion rechtfertigt, und rechtfertigt dasselbe Verhalten die Löschung dieser europäischen politischen Partei oder europäischen politischen Stiftung aus dem Register, so nimmt die Behörde nur die Löschung der betreffenden europäischen politischen Partei oder europäischen politischen Stiftung aus dem Register vor.
(5)Die Behörde zieht die entsprechenden Beträge von der europäischen politischen Partei oder der europäischen politischen Stiftung ein, gegen die finanzielle Sanktionen verhängt worden sind.
(6)Die in dieser Verordnung festgelegten Sanktionen unterliegen einer Verjährungsfrist von zehn Jahren ab dem Tag begrenzt, an dem der betreffende Verstoß begangen wurde, oder im Falle von fortlaufenden oder wiederholten Verstößen ab dem Tag, an dem die Verstöße beendet wurden.
(7)Wurde eine Entscheidung der nationalen Aufsichtsbehörde gemäß Artikel 15 aufgehoben oder erfolgreich ein Rechtsbehelf gegen eine solche Entscheidung eingelegt, so überprüft die Behörde, sofern alle nationalen Rechtsbehelfe ausgeschöpft wurden, auf Antrag der betreffenden europäischen politischen Partei oder europäischen politischen Stiftung die gemäß Absatz 1 Buchstabe a Ziffer ix dieses Artikels verhängten Sanktionen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 08.12.2025

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich Art. 32 REG_2025_2445 und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

Kann ich Art. 32 REG_2025_2445 direkt in ChatGPT oder Claude abfragen?

Ja. Über Lawbster (MCP-Server) greifen KI-Assistenten wie Claude, ChatGPT, Cursor und Copilot Studio — oder eigene Anwendungen per REST-API — direkt auf den tagesaktuellen Volltext deutscher und europäischer Gesetze, Verordnungen und Gerichtsentscheidungen zu. Free-Tier verfügbar.

Diese Norm ist Teil von Lawbster — verifizierte deutsche und europäische Gesetze, Verordnungen und Gerichtsentscheidungen, live in jedem KI-Assistenten per MCP (Claude, ChatGPT, Cursor, Copilot Studio u. a.) oder über die REST-API. API-Key holen.