Art. 35 – Abhilfemaßnahmen und Grundsätze einer guten Verwaltung

REG_2025_2445 · über das Statut und die Finanzierung europäischer politischer Parteien und europäischer politischer Stiftungen

(1)Um den in Artikel 41 genannten Verpflichtungen in vollem Umfang nachzukommen, geben die Behörde oder der Anweisungsbefugte des Europäischen Parlaments vor der abschließenden Entscheidung der Behörde über eine der in Artikel 32 Absatz 1 Buchstabe a Ziffern i bis vi genannten Sanktionen der betreffenden europäischen politischen Partei oder europäischen politischen Stiftung Gelegenheit, die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um innerhalb einer angemessenen Frist, die normalerweise höchstens einen Monat beträgt, Abhilfe zu schaffen. Die Behörde oder der Anweisungsbefugte des Europäischen Parlaments räumen insbesondere die Möglichkeit ein, Schreib- und Rechenfehler zu berichtigen, erforderlichenfalls zusätzliche Unterlagen oder Informationen zur Verfügung zu stellen sowie kleinere Fehler zu berichtigen.
(2)Wenn eine europäische politische Partei oder europäische politische Stiftung innerhalb der Frist gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels keine Abhilfemaßnahmen ergriffen hat, wird eine Entscheidung über die angemessene Sanktionierung nach Artikel 32 getroffen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 08.12.2025

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