(1)Der Anweisungsbefugte des Europäischen Parlaments kündigt einen Finanzierungsbeschluss auf, der an eine europäische politische Partei oder eine europäische politische Stiftung gerichtet ist, mit Wirkung für die Zukunft aus folgenden Gründen: a) ein Beschluss, die europäische politische Partei oder europäische politische Stiftung aus dem Register zu löschen, sofern der Beschluss nicht auf den in Artikel 21 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer iv genannten Gründen für die Löschung aus dem Register beruht; oder b) ein Sanktionsbeschluss gemäß Artikel 32 Absatz 1 Buchstabe a Ziffern vii und viii. Andere Gründe für die Aufhebung eines Finanzierungsbeschlusses mit Wirkung für die Zukunft können in der Zuwendungs- oder Finanzhilfevereinbarung vorgesehen werden.
(2)Die Aufhebung des Finanzierungsbeschlusses mit Wirkung für die Zukunft tritt an dem Tag in Kraft, der in dem Beschluss angegeben wird, oder, falls dort kein Datum angegeben ist, an dem Tag, an dem dieser Beschluss der europäischen politischen Partei oder der europäischen politischen Stiftung übermittelt wird.
(3)Die Aufhebung des Finanzierungsbeschlusses mit Wirkung für die Zukunft hat folgende Wirkungen: a) Die Zuwendungs- oder Finanzhilfevereinbarung wird an dem in Absatz 2 genannten Tag beendet. b) Die Zahlungen des Anweisungsbefugten des Europäischen Parlaments sind auf die erstattungsfähigen Ausgaben, die von der europäischen politischen Partei bzw. die zuschussfähigen Kosten, die von der europäischen politischen Stiftung bis zu dem in Absatz 2 genannten Datum tatsächlich getätigt wurden, begrenzt. c) Ausgaben oder Kosten, die der europäischen politischen Partei bzw. europäischen politischen Stiftung ab dem in Absatz 2 genannten Datum entstehen, werden als nicht erstattungsfähige Ausgaben bzw. nicht zuschussfähige Kosten eingestuft. d) Der Anweisungsbefugte des Europäischen Parlaments zieht jegliche zu Unrecht ausgezahlten Unionsmittel ein, einschließlich i) der Unionsmittel, die für nicht erstattungsfähige Ausgaben oder nicht zuschussfähige Kosten ausgegeben wurden, und ii) aller nicht in Anspruch genommenen Vorfinanzierungen der Union, die vor dem in Absatz 2 genannten Tag nicht ausgegeben wurden, einschließlich aller nicht ausgegebenen Unionsmittel aus den Vorjahren, und e) der Anweisungsbefugte des Europäischen Parlaments zieht jegliche Beträge ein, die unrechtmäßig von einer natürlichen Person gezahlt wurden, gegenüber der eine Entscheidung gemäß Artikel 33 getroffen wurde, wobei gegebenenfalls die außergewöhnlichen Umstände, die diese natürliche Person betreffen, zu berücksichtigen sind.
Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 08.12.2025
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