Art. 37 – Rückwirkender Widerruf eines Finanzierungsbeschlusses

REG_2025_2445 · über das Statut und die Finanzierung europäischer politischer Parteien und europäischer politischer Stiftungen

(1)Auf der Grundlage eines von der Behörde gefassten Beschlusses zur Löschung einer europäischen politischen Partei oder einer europäischen politischen Stiftung aus dem Register, der sich auf den in Artikel 21 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer iv genannten Grund für die Löschung stützt, widerruft der Anweisungsbefugte des Europäischen Parlaments Finanzierungsbeschlüsse, die an die betreffende europäische politische Partei oder europäische politische Stiftung gerichtet sind, rückwirkend ab dem Zeitpunkt der Annahme dieses Beschlusses.
(2)Der rückwirkende Widerruf eines Finanzierungsbeschlusses hat folgende Wirkungen: a) die Zuwendungs oder Finanzhilfevereinbarung wird mit dem Tag der Mitteilung der Beendigung an die betreffende europäische politische Partei oder europäische politische Stiftung beendet, b) alle von der europäischen politischen Partei oder der europäischen politischen Stiftung getätigten Ausgaben oder Kosten werden als nicht erstattungsfähige Ausgaben oder nicht zuschussfähige Kosten eingestuft und c) alle im Rahmen der Zuwendungs- oder Finanzhilfevereinbarung gezahlten Beträge sowie alle nicht ausgegebene Unionsmittel aus den Vorjahren werden als zu Unrecht geleistete Zahlungen betrachtet und gemäß der Verordnung (EU, Euratom) 2024/2509 eingezogen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 08.12.2025

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