Art. 39 – Transparenz

REG_2025_2445 · über das Statut und die Finanzierung europäischer politischer Parteien und europäischer politischer Stiftungen

(1)Das Europäische Parlament oder die Behörde veröffentlichen entsprechend der Aufteilung ihrer Zuständigkeiten gemäß dieser Verordnung auf der hierzu eingerichteten Internetseite folgende Angaben in einem offenen, maschinenlesbaren Format: a) die Namen und Satzungen aller eingetragenen europäischen politischen Parteien und europäischen politischen Stiftungen sowie die Unterlagen, die als Teil ihrer Anträge auf Eintragung gemäß Artikel 10 eingereicht wurden, spätestens vier Wochen nach der Entscheidung der Behörde und danach alle der Behörde gemäß Artikel 11 Absätze 5 und 6 mitgeteilten Änderungen; b) eine Liste der abgelehnten Anträge mit den Unterlagen, die als deren Teil mit dem Antrag auf Eintragung gemäß Artikel 10 eingereicht wurden, und den Ablehnungsgründen, spätestens vier Wochen nach der Entscheidung der Behörde; c) einen jährlichen Bericht mit einer Übersicht der jeder europäischen politischen Partei und europäischen politischen Stiftung gezahlten Beträge für jedes Haushaltsjahr, in dem Zuwendungen oder Finanzhilfen aus dem Gesamthaushaltsplan der Union gewährt wurden; d) die Jahresabschlüsse und externen Prüfberichte nach Artikel 28 Absatz 1 sowie für europäische politische Stiftungen die Schlussberichte über die Umsetzung der Arbeitsprogramme oder Maßnahmen; e) die Namen der Spender mit ihren Spenden entsprechend den Angaben der europäischen politischen Parteien und europäischen politischen Stiftungen gemäß Artikel 25 Absätze 2, 3 und 4 mit Ausnahme der Spenden von natürlichen Personen, deren Wert 1 500 EUR pro Jahr und Spender nicht überschreitet; diese sind als „geringfügige Spenden“ zu melden.
Spenden von natürlichen Personen mit einem jährlichen Wert von mehr als 1 500 EUR und nicht mehr als 3 000 EUR werden ohne vorab vom Spender erteilte schriftliche Genehmigung der Veröffentlichung nicht veröffentlicht; wurde vorab keine Genehmigung erteilt, sind diese Spenden als „geringfügige Spenden“ aufzuführen; der Gesamtbetrag der geringfügigen Spenden und die Zahl der Spender pro Kalenderjahr sind ebenfalls zu veröffentlichen; f) die Zuwendungen gemäß Artikel 25 Absätze 9 und 10, die von den europäischen politischen Parteien und europäischen politischen Stiftungen gemäß Artikel 25 Absatz 2 gemeldet werden; g) die in Artikel 25 Absatz 13 genannten und von den europäischen politischen Parteien und europäischen politischen Stiftungen gemäß Artikel 25 Absatz 2 selbst generierten Mittel; h) in den sechs Monaten vor den Wahlen zum Europäischen Parlament die nach Artikel 25 Absatz 3 eingegangenen wöchentlichen Berichte; i) die Einzelheiten der und Gründe für die von der Behörde gemäß Artikel 32 getroffenen endgültigen Entscheidungen einschließlich, soweit einschlägig, jegliche Stellungnahmen des Ausschusses unabhängiger Persönlichkeiten gemäß den Artikeln 12 und 16 unter gebührender Beachtung der Verordnung (EU) 2018/1725; j) die Einzelheiten der und Gründe für die vom Anweisungsbefugten des Europäischen Parlaments gemäß Artikel 32 getroffenen endgültigen Entscheidungen; k) eine Beschreibung der den europäischen politischen Parteien geleisteten technischen Unterstützung; l) den Bewertungsbericht des Europäischen Parlaments über die Anwendung dieser Verordnung und über die finanzierten Tätigkeiten gemäß Artikel 45; m) eine aktuelle Liste der Mitglieder des Europäischen Parlaments, die Mitglieder einer europäischen politischen Partei sind.
(2)Die Behörde veröffentlicht die gemäß Artikel 4 Absatz 2 der Parteisatzung beigefügte und gemäß Artikel 11 Absatz 6 aktualisierte Liste der Mitgliedsparteien einer europäischen politischen Partei sowie die Gesamtzahl der Einzelmitglieder.
(3)Personenbezogene Daten werden von der Veröffentlichung auf der in Absatz 1 genannten Internetseite ausgenommen, es sei denn, diese personenbezogenen Daten werden gemäß Absatz 1 Buchstabe a, e oder i veröffentlicht.
(4)Europäische politische Parteien und europäische politische Stiftungen stellen potenziellen Mitgliedern und Spendern in einer öffentlich zugänglichen Datenschutzerklärung die in Artikel 13 der Verordnung (EU) 2016/679 vorgeschriebenen Informationen bereit und weisen darauf hin, dass ihre personenbezogenen Daten für Rechnungsprüfungs- und Kontrollzwecke vom Europäischen Parlament, von der Behörde, vom OLAF, vom Rechnungshof, von den Mitgliedstaaten oder von diesen bevollmächtigten externen Einrichtungen oder Sachverständigen verarbeitet werden, und unterrichten sie darüber, dass ihre personenbezogenen Daten auf der in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannten Internetseite unter den in diesem Artikel festgelegten Bedingungen veröffentlicht werden.
Der Anweisungsbefugte des Europäischen Parlaments nimmt diese Informationen nach Maßgabe des Artikels 15 der Verordnung (EU) 2018/1725 in die Aufforderungen zur Beantragung von Zuwendungen oder zur Einreichung von Vorschlägen gemäß Artikel 23 Absatz 1 dieser Verordnung auf.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 08.12.2025

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