Art. 42 – Rechtsbehelf

REG_2025_2445 · über das Statut und die Finanzierung europäischer politischer Parteien und europäischer politischer Stiftungen

Auf der Grundlage dieser Verordnung getroffene Entscheidungen können nach Maßgabe der einschlägigen Vorschriften des AEUV Gegenstand von Gerichtsverfahren vor dem Gerichtshof der Europäischen Union sein.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 08.12.2025

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