Art. 41 – Anspruch auf rechtliches Gehör

REG_2025_2445 · über das Statut und die Finanzierung europäischer politischer Parteien und europäischer politischer Stiftungen

Bevor die Behörde oder der Anweisungsbefugte des Europäischen Parlaments eine Entscheidung trifft, die sich negativ auf die Rechte einer europäischen politischen Partei, einer europäischen politischen Stiftung, eines in Artikel 10 genannten Antragstellers oder einer in Artikel 33 genannten natürlichen Person auswirken kann, hört er die Vertreter der betroffenen europäischen politischen Partei, der betroffenen europäischen politischen Stiftung, des betroffenen Antragstellers oder die betroffene natürliche Person an. Die Behörde oder das Europäische Parlament geben ordnungsgemäß die Gründe für ihre Entscheidung an.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 08.12.2025

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