Art. 7 – Anforderungen an die Vorschriften zur Förderung eines ausgewogenen Geschlechterverhältnisses

REG_2025_2445 · über das Statut und die Finanzierung europäischer politischer Parteien und europäischer politischer Stiftungen

(1)Die Leitungsorgane europäischer politischer Parteien und europäischer politischer Stiftungen weisen eine ausgewogene Vertretung der Geschlechter auf.
(2)Europäische politische Parteien und europäische politische Stiftungen verabschieden interne Mechanismen zur Förderung der ausgewogenen Vertretung der Geschlechter und motivieren Frauen dazu, an all ihren Tätigkeiten aktiv teilzunehmen.
(3)Europäische politische Parteien und europäische politische Stiftungen verfügen über ein geltendes Protokoll, um sexuelle Belästigung und Diskriminierung aus Gründen des Geschlechts zu verhindern, aufzudecken und kontinuierlich dagegen vorzugehen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 08.12.2025

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