(1)Die Behörde richtet ein Register europäischer politischer Parteien und europäischer politischer Stiftungen ein und verwaltet dieses. Informationen aus diesem Register werden gemäß Artikel 39 online zugänglich gemacht.
(2)Um ein ordnungsgemäßes Funktionieren des Registers zu gewährleisten, wird der Kommission die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 43 und im Rahmen des Geltungsbereichs der einschlägigen Bestimmungen dieser Verordnung delegierte Rechtsakte zu erlassen, um diese Verordnung zu ergänzen und Folgendes festzulegen: a) die von der Behörde verwahrten Informationen und Belege, für die das Register der vorgesehene Aufbewahrungsort ist, darunter die Satzung einer europäischen politischen Partei oder europäischen politischen Stiftung, weitere Unterlagen, die als Teil eines Antrags auf Eintragung gemäß Artikel 10 Absatz 2 vorgelegt wurden, von den Sitzmitgliedstaaten erhaltene Unterlagen gemäß Artikel 20 Absatz 2 sowie Informationen über die Identität der Personen, die Mitglieder von Organen sind oder Ämter innehaben, die gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe f und Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe g mit administrativen, finanziellen oder rechtlichen Vertretungsbefugnissen ausgestattet sind; b) das unter Buchstabe a dieses Unterabsatzes genannte Material des Registers, für welches das Register dafür zuständig ist, die von der Behörde gemäß ihren Zuständigkeiten nach dieser Verordnung festgestellte Rechtmäßigkeit zu bescheinigen. Die Behörde ist nicht dafür zuständig zu überprüfen, ob eine europäische politische Partei oder europäische politische Stiftung eine Verpflichtung oder Anforderung einhält, die der betreffenden Partei oder Stiftung von dem Sitzmitgliedstaat gemäß den Artikeln 4 und 6 und Artikel 19 Absatz 2 zusätzlich zu den Verpflichtungen und Anforderungen gemäß dieser Verordnung auferlegt wurde.
(3)Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte und legt dabei das für das Register anzuwendende Registrierungsnummersystem und Standardauszüge aus dem Register fest, die Dritten auf Antrag zur Verfügung gestellt werden, darunter der Inhalt von Schreiben und Unterlagen. Diese Auszüge dürfen keine personenbezogenen Daten enthalten, mit Ausnahme von Daten über die Identität von Personen, die Mitglieder von Organen sind oder Ämter innehaben, die gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe f und Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe g mit administrativen, finanziellen oder rechtlichen Vertretungsbefugnissen ausgestattet sind. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 44 genannten Prüfverfahren erlassen.
Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 08.12.2025
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