Art. 11 – Prüfung des Antrags und Entscheidung der Behörde

REG_2025_2445 · über das Statut und die Finanzierung europäischer politischer Parteien und europäischer politischer Stiftungen

(1)Der Antrag wird von der Behörde geprüft, um festzustellen, ob der Antragsteller die Voraussetzungen für die Eintragung gemäß Artikel 3 erfüllt und ob die Satzung die gemäß den Artikeln 4 und 6 erforderlichen Bestimmungen enthält.
(2)Die Behörde entscheidet, den Antragsteller einzutragen, es sei denn, sie stellt fest, dass der Antragsteller die Voraussetzungen für die Eintragung gemäß Artikel 3 nicht erfüllt oder dass die Satzung die gemäß den Artikeln 4 und 6 erforderlichen Bestimmungen nicht enthält. Die Behörde veröffentlicht ihre Entscheidung über die Eintragung des Antragstellers innerhalb eines Monats nach Eingang des Antrags auf Eintragung oder im Falle, dass die in Artikel 20 Absatz 4 festgelegten Verfahren anzuwenden sind, innerhalb von vier Monaten nach Eingang des Antrags auf Eintragung. Ist der Antrag unvollständig, fordert die Behörde den Antragsteller unverzüglich auf, die zusätzlichen erforderlichen Informationen einzureichen. Die in Unterabsatz 2 festgelegte Frist beginnt erst dann zu laufen, wenn bei der Behörde der vollständige Antrag eingegangen ist.
(3)Die in Artikel 10 Absatz 2 Buchstabe a genannte formelle Standarderklärung wird von der Behörde als ausreichend betrachtet, um festzustellen, dass der Antragsteller die Voraussetzungen gemäß Artikel 3 Absatz 1 Buchstaben d und e bzw. Artikel 3 Absatz 2 Buchstaben c und d erfüllt.
(4)Eine Entscheidung der Behörde, einen Antragsteller einzutragen, wird im Amtsblatt der Europäischen Union zusammen mit der Satzung der betreffenden Partei oder Stiftung veröffentlicht. Eine Entscheidung der Behörde, einen Antragsteller nicht einzutragen, wird im Amtsblatt der Europäischen Union zusammen mit der genauen Angabe der Gründe für die Ablehnung veröffentlicht.
(5)Änderungen an den Unterlagen oder an der Satzung, die zusammen mit dem Antrag auf Eintragung gemäß Artikel 10 Absatz 2 eingereicht wurden, sind der Behörde innerhalb von zwei Monaten mitzuteilen. Die Behörde aktualisiert die Eintragung unter Berücksichtigung solcher Änderungen. Die in Artikel 20 Absätze 2 und 4 festgelegten Verfahren gelten entsprechend.
(6)Falls eine neue Mitgliedspartei beigetreten ist, wird die aktualisierte Liste der Mitgliedsparteien einer europäischen politischen Partei, die gemäß Artikel 4 Absatz 2 ihrer Satzung als Anhang beigefügt ist, der Behörde bis zum 30. September jeden Jahres zusammen mit der formellen Standarderklärung nach dem Muster in Anhang I übermittelt. Änderungen, die dazu führen können, dass eine europäische politische Partei nicht mehr die Eintragungsvoraussetzung gemäß Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b erfüllt, sind der Behörde innerhalb von vier Wochen nach einer solchen Änderung zu übermitteln.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 08.12.2025

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