(1)Unbeschadet des in Artikel 13 festgelegten Verfahrens prüft die Behörde regelmäßig, ob die eingetragenen europäischen politischen Parteien und europäischen politischen Stiftungen die Eintragungsvoraussetzungen gemäß Artikel 3 und die Bestimmungen über die Entscheidungsstrukturen gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstaben a, b, d, e und f, gemäß Artikel 4 Absatz 3 und gemäß Artikel 6 Absatz 1 Buchstaben a bis e, g und k weiterhin erfüllen.
(2)Ist die Behörde der Auffassung, dass einer der Gründe für eine Löschung aus dem Register gemäß Artikel 21 Absatz 1 Buchstabe a oder gemäß Artikel 21 Absatz 2 auf eine europäische politische Partei oder eine europäische politische Stiftung anwendbar sein könnte, teilt sie dies der betreffenden europäischen politischen Partei oder europäischen politischen Stiftung unverzüglich mit. Bei der Unterrichtung einer europäischen politischen Partei oder einer europäischen politischen Stiftung fordert die Behörde die betreffende europäische politische Partei oder europäische politische Stiftung auf, innerhalb eines Monats nach Eingang der Informationen Stellung zu nehmen.
(3)Bei Nichteinhaltung von Artikel 3 Absatz 1 Buchstaben c, f, g oder h, Artikel 3 Absatz 2 Buchstaben e, f, g oder h oder der Bestimmungen über die Entscheidungsstrukturen in Artikel 4 Absatz 1 Buchstaben a, b, d, e und f, Artikel 4 Absatz 3 und Artikel 6 Absatz 1, Buchstaben a bis e, g und k, gibt die Behörde der betreffenden europäischen politischen Partei oder europäischen politischen Stiftung Gelegenheit, die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um innerhalb der in Absatz 2 dieses Artikels genannten Frist Abhilfe zu schaffen. Die Behörde kann diese Frist auf begründeten Antrag der betreffenden europäischen politischen Partei oder europäischen politischen Stiftung verlängern, sofern und soweit die Behörde eine solche Verlängerung der Frist im Hinblick auf die von der europäischen politischen Partei oder europäischen politischen Stiftung geplanten Abhilfemaßnahmen als erforderlich und angemessen erachtet.
(4)Nach Ablauf der in den Absätzen 2 oder 3 des vorliegenden Artikels genannten Frist oder nach Eingang von Stellungnahmen oder Informationen zu Abhilfemaßnahmen vonseiten der betreffenden europäischen politischen Partei oder europäischen politischen Stiftung vor Ablauf dieser Frist bewertet die Behörde unverzüglich und unter Berücksichtigung solcher Stellungnahmen oder Informationen, ob einer der Gründe für eine Löschung aus dem Register gemäß Artikel 21 Absatz 1 Buchstabe a oder Artikel 21 Absatz 2 auf die europäische politische Partei oder europäische politische Stiftung anwendbar ist.
Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 08.12.2025
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