Art. 13 – Überprüfung der Voraussetzungen für die Eintragung in Bezug auf die Werte, auf die sich die Union gründet

REG_2025_2445 · über das Statut und die Finanzierung europäischer politischer Parteien und europäischer politischer Stiftungen

(1)Das Europäische Parlament kann aus eigener Initiative oder auf den — gemäß den einschlägigen Bestimmungen seiner Geschäftsordnung unterbreiteten — begründeten Antrag einer Gruppe von Bürgern hin oder der Rat oder die Kommission können die Behörde auffordern zu prüfen, ob eine bestimmte europäische politische Partei oder europäische politische Stiftung die Voraussetzungen des Artikels 3 Absatz 1 Buchstaben d und e und des Artikels 3 Absatz 2 Buchstaben c und d erfüllt.
In solchen Fällen und in den Fällen, auf die in Artikel 14 Absatz 2 Bezug genommen wird, unterrichtet die Behörde die betreffende europäische politische Partei oder europäische politische Stiftung unverzüglich, fordert sie auf, Stellung zu nehmen, und gibt ihr Gelegenheit, innerhalb eines Monats nach Eingang der Informationen Abhilfemaßnahmen zu ergreifen.
(2)Die Behörde kann, auf begründeten Antrag der betreffenden europäischen politischen Partei oder europäischen politischen Stiftung, die in Absatz 1 genannte Frist verlängern, sofern und soweit die Behörde eine solche Verlängerung der Frist im Hinblick auf die von der europäischen politischen Partei oder europäischen politischen Stiftung geplanten Abhilfemaßnahmen als erforderlich und angemessen erachtet.
(3)Nach Ablauf der in den Absätzen 1 und 2 des vorliegenden Artikels genannten Frist oder nach Eingang etwaiger Stellungnahmen und Informationen zu Abhilfemaßnahmen der betreffenden europäischen politischen Partei oder europäischen politischen Stiftung innerhalb dieser Frist übermittelt die Behörde dem in Artikel 16 genannten Ausschuss unabhängiger Persönlichkeiten die Stellungnahme der betreffenden europäischen politischen Partei oder europäischen politischen Stiftung und gegebenenfalls eine Beschreibung der von dieser Partei oder Stiftung ergriffenen Abhilfemaßnahmen und ersucht diesen Ausschuss um eine Stellungnahme zu diesem Thema.
Der Ausschuss gibt seine Stellungnahme innerhalb von zwei Monaten nach dem Ersuchen der Behörde ab.
(4)Werden der Behörde Tatsachen bekannt, die Zweifel daran aufkommen lassen, dass eine bestimmte europäische politische Partei oder europäische politische Stiftung die Voraussetzungen gemäß Artikel 3 Absatz 1 Buchstaben d und e und Artikel 3 Absatz 2 Buchstaben c und d erfüllt, unterrichtet die Behörde das Europäische Parlament, den Rat und die Kommission darüber, damit jedes dieser Organe die Behörde auffordern kann, die in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannte Prüfung vorzunehmen.
Unbeschadet von Absatz 1 des vorliegenden Artikels erklären das Europäische Parlament, der Rat und die Kommission ihre Absicht, zu der Prüfung aufzufordern, innerhalb von zwei Monaten nach Eingang der Informationen.
(5)Das in den Absätzen 1 bis 4 vorgesehene Verfahren darf im Zeitraum von zwei Monaten unmittelbar vor der Abhaltung einer Wahl zum Europäischen Parlament nicht eingeleitet werden.
(6)Die Behörde beschließt unter Berücksichtigung der Stellungnahme des in Artikel 16 genannten Ausschusses unabhängiger Persönlichkeiten, ob die betreffende europäische politische Partei oder europäische politische Stiftung aus dem Register gelöscht wird.
Der Beschluss der Behörde wird hinreichend begründet.
(7)Ein Beschluss der Behörde, die betreffende europäische politische Partei oder europäische politische Stiftung wegen der Nichterfüllung der Voraussetzungen gemäß Artikel 3 Absatz 1 Buchstaben d oder e oder Artikel 3 Absatz 2 Buchstaben c oder d aus dem Register zu löschen, darf nur im Falle eines offensichtlichen und schwerwiegenden Verstoßes gegen diese Voraussetzungen getroffen werden.
Bei dem Beschluss ist das Verfahren gemäß Absatz 8 des vorliegenden Artikels anzuwenden.
(8)Ein Beschluss der Behörde, eine europäische politische Partei oder europäische politische Stiftung wegen eines offensichtlichen und schwerwiegenden Verstoßes gegen die Voraussetzungen gemäß Artikel 3 Absatz 1 Buchstaben d oder e oder Artikel 3 Absatz 2 Buchstaben c oder d aus dem Register zu löschen, wird dem Europäischen Parlament und dem Rat übermittelt.
Der Beschluss tritt nur in Kraft, wenn innerhalb von drei Monaten nach Übermittlung dieses Beschlusses weder das Europäische Parlament noch der Rat Einwände erhoben haben oder wenn vor Ablauf dieser Frist sowohl das Europäische Parlament als auch der Rat der Behörde mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden.
Im Falle eines Einwands des Rates und des Europäischen Parlaments bleibt die europäische politische Partei oder europäische politische Stiftung eingetragen.
(9)Das Europäische Parlament und der Rat dürfen gegen einen Beschluss der Behörde zur Löschung einer europäischen politischen Partei oder einer europäischen politischen Stiftung aus dem Register nur aus Gründen im Zusammenhang mit der Beurteilung der Erfüllung der Eintragungsvoraussetzungen gemäß Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe d oder e oder Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe c oder d Einwände erheben.
(10)Wurden gegen einen Beschluss der Behörde, eine europäische politische Partei oder europäische politische Stiftung aus dem Register zu löschen, Einwände erhoben, so unterrichtet die Behörde die betreffende europäische politische Partei oder europäische politische Stiftung entsprechend.
(11)Das Europäische Parlament und der Rat legen gemäß ihren jeweiligen Regeln der Entscheidungsfindung, wie sie im Einklang mit den Verträgen festgelegt wurden, ihren Standpunkt fest.
Einwände gegen einen Beschluss der Behörde, eine europäische politische Partei oder europäische politische Stiftung aus dem Register zu löschen, sind ordnungsgemäß zu begründen und zu veröffentlichen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 08.12.2025

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