(1)Keine europäische politische Partei oder europäische politische Stiftung darf bewusst auf das Ergebnis der Wahlen zum Europäischen Parlament Einfluss nehmen oder Einfluss zu nehmen versuchen, indem sie einen Verstoß einer natürlichen oder juristischen Person gegen die geltenden Vorschriften zum Schutz personenbezogener Daten ausnutzt.
(2)Wird die Behörde über eine Entscheidung einer nationalen Aufsichtsbehörde im Sinne von Artikel 4 Nummer 21 der Verordnung (EU) 2016/679 informiert, mit der festgestellt wird, dass eine natürliche oder juristische Person gegen geltende Vorschriften zum Schutz personenbezogener Daten verstoßen hat, und folgt aus dieser Entscheidung oder ist aus anderen Gründen vernünftigerweise davon auszugehen, dass der Verstoß mit politischen Tätigkeiten einer europäischen politischen Partei oder europäischen politischen Stiftung im Rahmen einer Wahl zum Europäischen Parlament zusammenhängt, befasst die Behörde den in Artikel 16 der vorliegenden Verordnung genannten Ausschuss unabhängiger Persönlichkeiten mit dieser Angelegenheit. Die Behörde kann erforderlichenfalls mit der betreffenden nationalen Aufsichtsbehörde zusammenarbeiten.
(3)Der in Absatz 2 genannte Ausschuss nimmt zu der Frage Stellung, ob die betreffende europäische politische Partei oder europäische politische Stiftung bewusst auf das Ergebnis der Wahl zum Europäischen Parlament Einfluss genommen oder Einfluss zu nehmen versucht hat, indem sie diesen Verstoß ausnutzte. Die Behörde ersucht um die Stellungnahme unverzüglich und spätestens einen Monat, nachdem sie über die Entscheidung der nationalen Aufsichtsbehörde informiert wurde. Die Behörde setzt eine kurze und angemessene Frist, innerhalb deren der Ausschuss seine Stellungnahme abgeben muss. Der Ausschuss muss diese Frist einhalten.
(4)Unter Berücksichtigung der Stellungnahme des Ausschusses entscheidet die Behörde gemäß Artikel 32 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer ix, ob sie gegen die betreffende europäische politische Partei oder europäische politische Stiftung finanzielle Sanktionen verhängt. Die Entscheidung der Behörde ist hinreichend zu begründen, insbesondere im Hinblick auf die Stellungnahme des Ausschusses, und ist unverzüglich zu veröffentlichen.
(5)Das in den Artikeln 12, 13 und 14 festgelegte Verfahren bleibt von dem im vorliegenden Artikel festgelegten Verfahren unberührt. Das Verbot der Aufforderung zur Prüfung gemäß Artikel 13 Absätze 1 bis 4 während des Zeitraums von zwei Monaten unmittelbar vor einer Wahl zum Europäischen Parlament gemäß Artikel 13 Absatz 5 gilt nicht für das in diesem Artikel festgelegte Verfahren.
Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 08.12.2025
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