Art. 14 – Überprüfung der Verpflichtungen nach nationalem Recht

REG_2025_2445 · über das Statut und die Finanzierung europäischer politischer Parteien und europäischer politischer Stiftungen

(1)Hat eine europäische politische Partei oder europäische politische Stiftung in schwerwiegender Weise maßgebliche Verpflichtungen nach nationalen Rechtsvorschriften gemäß Artikel 19 Absatz 2 Unterabsatz 1 nicht erfüllt, so kann der Sitzmitgliedstaat der europäischen politischen Partei oder europäischen politischen Stiftung ein Gesuch an die Behörde auf Löschung aus dem Register stellen. Dieses Gesuch ist hinreichend zu begründen. In dem Gesuch sind insbesondere die rechtswidrigen Handlungen und die spezifischen nationalen Anforderungen, die nicht erfüllt wurden, genau und ausführlich aufzuführen. Bezieht sich der Gegenstand des Gesuchs des Mitgliedstaats gemäß Unterabsatz 1 des vorliegenden Absatzes ausschließlich oder vornehmlich auf Sachverhalte, bei denen die Werte, auf die sich die Union gemäß Artikel 2 EUV gründet, betroffen sind, leitet die Behörde das Überprüfungsverfahren gemäß Artikel 13 der vorliegenden Verordnung ein. In allen anderen Fällen und wenn der Mitgliedstaat in dem Gesuch gemäß Unterabsatz 1 des vorliegenden Absatzes bestätigt, dass auf nationaler Ebene ein wirksamer Rechtsbehelf gegen ein solches Gesuch besteht und dass alle nationalen Rechtsbehelfe betreffend ein solches Gesuch ausgeschöpft wurden, prüft die Behörde nach Anhörung des Vertreters der betreffenden europäischen politischen Partei oder europäischen politischen Stiftung, ob der Grund für die Löschung aus dem Register gemäß Artikel 21 Absatz 1 Buchstabe d auf die betreffende europäische politische Partei oder europäische politische Stiftung zutrifft.
(2)Hat eine europäische politische Partei oder eine europäische politische Stiftung in schwerwiegender Weise maßgebliche Verpflichtungen nach nationalen Rechtsvorschriften gemäß Artikel 19 Absatz 2 Unterabsatz 2 der vorliegenden Verordnung nicht erfüllt und bezieht sich die Angelegenheit ausschließlich oder vornehmlich auf Sachverhalte, bei denen die Werte, auf die sich die Union gemäß Artikel 2 EUV gründet, betroffen sind, kann der betreffende Mitgliedstaat ein Gesuch an die Behörde gemäß Absatz 1 Unterabsatz 1 stellen. Die Behörde verfährt gemäß Absatz 1 Unterabsatz 2 des vorliegenden Artikels.
(3)Für die Zwecke dieses Artikels handelt die Behörde in allen Fällen unverzüglich. Die Behörde unterrichtet den betreffenden Mitgliedstaat und die betreffende europäische politische Partei oder europäische politische Stiftung über die Maßnahmen, die auf das begründete Gesuch auf Löschung aus dem Register hin ergriffen werden.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 08.12.2025

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