Art. 16 – Ausschuss unabhängiger Persönlichkeiten

REG_2025_2445 · über das Statut und die Finanzierung europäischer politischer Parteien und europäischer politischer Stiftungen

(1)Der mit der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1141/2014 eingerichtete Ausschuss unabhängiger Persönlichkeiten besteht aus sechs Mitgliedern, wobei das Europäische Parlament, der Rat und die Kommission jeweils zwei Mitglieder benennen. Die Mitglieder des Ausschusses werden auf der Grundlage ihrer persönlichen und beruflichen Eignung ausgewählt. Sie dürfen weder Mitglieder des Europäischen Parlaments, des Rates oder der Kommission noch gewählte Mandatsträger, Beamte oder sonstige Bedienstete der Europäischen Union oder gegenwärtige oder ehemalige Angestellte einer europäischen politischen Partei oder einer europäischen politischen Stiftung sein. Die Mitglieder des Ausschusses sind bei der Wahrnehmung ihrer Pflichten unabhängig. Sie dürfen Weisungen von einem Organ, einer Regierung oder einer anderen Einrichtung oder sonstigen Stelle weder anfordern noch entgegennehmen; sie enthalten sich jeder Handlung, die mit dem Wesen ihrer Pflichten unvereinbar ist. Die Neubenennung eines Ausschusses erfolgt innerhalb von sechs Monaten nach dem Ende der ersten Plenarsitzung des Europäischen Parlaments im Anschluss an die Wahl zum Europäischen Parlament. Das Mandat der Mitglieder kann nicht verlängert werden.
(2)Der Ausschuss gibt sich interne Verfahrensregeln. Der Vorsitz des Ausschusses wird von den Mitgliedern aus ihren Reihen gemäß seinen internen Verfahrensregeln gewählt. Die Sekretariatsgeschäfte und die Finanzierung des Ausschusses übernimmt das Europäische Parlament. Das Sekretariat des Ausschusses ist ausschließlich dem Ausschuss unterstellt.
(3)Auf Ersuchen der Behörde nimmt der Ausschuss Stellung zu a) möglichen offensichtlichen und schwerwiegenden Verstößen einer europäischen politischen Partei oder einer europäischen politischen Stiftung gegen die Werte, auf die sich die Europäische Union gründet, auf die in Artikel 3 Absatz 1 Buchstaben d und e und Artikel 3 Absatz 2 Buchstaben c und d Bezug genommen wird; b) der Frage, ob eine europäische politische Partei oder eine europäische politische Stiftung bewusst auf das Ergebnis der Wahl zum Europäischen Parlament Einfluss genommen oder Einfluss zu nehmen versucht hat, indem sie einen Verstoß gegen die geltenden Vorschriften zum Schutz personenbezogener Daten ausnutzte. In den in Unterabsatz 1 Buchstaben a und b des vorliegenden Absatzes genannten Fällen kann der Ausschuss alle relevanten Unterlagen oder Belege von der Behörde, dem Europäischen Parlament, der betreffenden europäischen politischen Partei oder europäischen politischen Stiftung, anderen politischen Parteien, politischen Stiftungen oder anderen Interessenträgern anfordern und verlangen, deren Vertreter anzuhören. In dem in Unterabsatz 1 Buchstabe b des vorliegenden Absatzes genannten Fall arbeitet die in Artikel 15 genannte nationale Aufsichtsbehörde gemäß den geltenden Rechtsvorschriften mit dem Ausschuss zusammen. Bei seinen Stellungnahmen berücksichtigt der Ausschuss in vollem Maße das Grundrecht auf Vereinigungsfreiheit und die Notwendigkeit, einen Parteienpluralismus in Europa zu gewährleisten. Die Stellungnahmen des Ausschusses werden unverzüglich veröffentlicht.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 08.12.2025

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