ErwGr. 20

REG_2025_2445 · über das Statut und die Finanzierung europäischer politischer Parteien und europäischer politischer Stiftungen

Die Behörde sollte regelmäßig überprüfen, dass die Voraussetzungen und Anforderungen in Bezug auf die Eintragung europäischer politischer Parteien und europäischer politischer Stiftungen weiterhin eingehalten werden. Beschlüsse in Bezug auf die Werte, auf die sich die Union gemäß Artikel 2 EUV gründet, sollten nur gemäß einem eigens dafür eingerichteten Verfahren nach der Konsultierung des gemäß der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1141/2014 eingerichteten Ausschusses unabhängiger Persönlichkeiten getroffen werden.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 08.12.2025

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